Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraf 165 I 2 Nr 3 AO – BFH II B 99/18 – Beschluss vom 05.03.2020 – Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung
Das Urteil betrifft die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach Paragraf 13a Abs. 8 ErbStG a.F. nach einem Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraf 165 I 2 Nr 3 AO.
Der BFH hat entschieden, dass dies nicht möglich ist, da die Feststellung von Wertansätzen kein rückwirkendes Ereignis darstellt, das die Wahlrechtsausübung eröffnet.
Die Beschwerde des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen.
I. Einleitung
A. Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraf 165 I 2 Nr 3 AO
B. BFH II B 99/18 – Beschluss vom 05.03.2020
C. Thema: Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung
II. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
A. Urteilsbetrachtung
B. Unmöglichkeit der nachträglichen Wahlrechtsausübung
C. Beschwerde des Klägers
III. Entscheidungstext
A. NV: Ein Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
B. NV: Feststellung von Wertansätzen als rückwirkendes Ereignis
C. Tenor
D. Kostenentscheidung
IV. Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraf 165 I 2 Nr 3 AO – BFH II B 99/18 – Gründe
A. Die Beschwerde ist unbegründet.
B. Klärungsbedürftige Rechtsfrage
C. Anwendbarkeit von Paragraf 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
D. Feststellung von Wertansätzen als rückwirkendes Ereignis
E. Keine Änderung im Streitfall
V. Vorläufigkeitsvermerk
A. Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts
B. Begrenzung der Änderbarkeit durch Paragraf 351 Abs. 1 AO
C. Anwendbarkeit von Paragraf 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
D. Feststellung von Wertansätzen und Änderung
VI. Schlussbetrachtung
A. Grundsätzliche Bedeutung und Fortbildung des Rechts
B. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
C. Kostenentscheidung
VII. Fazit
1. NV: Ein Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach Paragraf 13a Abs. 8 ErbStG a.F..
2. NV: Die Feststellung von Wertansätzen ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach Paragraf 13a Abs. 8 ErbStG a.F. nach Paragraf 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eröffnet.
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 – 3 K 3699/16 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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