Vorlage ärztliche Bescheinigung über Bestehen Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer – BAG Urteil 14.11.2012 – 5 AZR 886/11
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 2012 (Az. 5 AZR 886/11) behandelt die Frage, ob ein Arbeitgeber das Recht hat, von einem Arbeitnehmer bereits am ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
Der Fall drehte sich um eine Redakteurin beim Westdeutschen Rundfunk (WDR), die nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit aufgefordert wurde, künftig bei Krankmeldungen vom ersten Tag an ein ärztliches Attest vorzulegen.
Die Klägerin, die bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt ist, hatte am 30. November 2010 eine Dienstreise beantragt, die abgelehnt wurde.
Am selben Tag meldete sie sich krank, erschien jedoch am nächsten Tag wieder zur Arbeit.
Daraufhin forderte die Beklagte die Vorlage eines ärztlichen Attests ab dem ersten Krankheitstag.
Die Klägerin legte Klage ein, mit der Begründung, dass für die Anforderung eines ärztlichen Attests ab dem ersten Krankheitstag eine sachliche Rechtfertigung notwendig sei und dass die tarifvertragliche Regelung, die ein Attest erst am vierten Tag der Erkrankung verlangt, dem entgegenstünde.
Zudem verwies sie auf eine angebliche betriebliche Praxis, wonach solche Nachweise nur bei auffälligen Fehlzeiten verlangt würden.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Klägerin ab und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Es wurde entschieden, dass das Recht des Arbeitgebers, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, die Vorlage eines ärztlichen Attests bereits am ersten Krankheitstag zu verlangen, im Ermessen des Arbeitgebers liegt und keiner Begründung oder besonderer Rechtfertigung bedarf.
Diese Regelung erlaubt es dem Arbeitgeber, auch für kürzere Fehlzeiten als drei Tage einen ärztlichen Nachweis zu fordern.
Es handelt sich hierbei nicht um eine Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Regel, dass ab dem vierten Tag der Erkrankung ein Attest vorzulegen ist, sondern um ein eigenständiges Recht.
Der in § 9 Abs. 2 des Manteltarifvertrags (MTV) des WDR festgelegte spätere Zeitpunkt für die Vorlage eines Attests steht diesem Recht des Arbeitgebers nicht entgegen.
Eine tarifvertragliche Regelung müsste ausdrücklich das frühere Verlangen ausschließen, was hier nicht der Fall ist.
Auch eine betriebliche Übung, die das Verlangen des Arbeitgebers auf bestimmte Umstände beschränkt, konnte die Klägerin nicht hinreichend darlegen.
Das Urteil stellt klar, dass ein Arbeitgeber das Recht hat, von einem Arbeitnehmer die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen, ohne dass hierfür besondere Verdachtsmomente vorliegen müssen.
Dieses Recht ist im Ermessen des Arbeitgebers und bedarf keiner zusätzlichen Begründung, solange es nicht willkürlich, schikanös oder diskriminierend angewandt wird.
Der Tarifvertrag oder betriebliche Gepflogenheiten können dieses Recht nur dann einschränken, wenn dies explizit vereinbart wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.