Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?
Bundesfinanzhof 20. April 2011 – Nummer 034/11 – Beschluss vom 02.03.2011
II R 23/10
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Thema näherbringen. Es geht um die Berechnung der Grunderwerbsteuer.
Möglicherweise ist diese Art der Berechnung verfassungswidrig. Das meint zumindest der Bundesfinanzhof (BFH).
Normalerweise richtet sich die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis einer Immobilie.
Es gibt aber Ausnahmen. Bei bestimmten Grundstücksübertragungen wird die Steuer anders berechnet.
Hier kommt der sogenannte Grundbesitzwert ins Spiel.
Dieser Wert wird nach speziellen Regeln im Bewertungsgesetz festgelegt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits 2006 diese Regeln kritisiert. Sie führten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu ungerechten Ergebnissen.
Der Gesetzgeber hat daraufhin die Regeln für diese Steuern geändert. Für die Grunderwerbsteuer gelten die alten Regeln aber weiter.
In einem Fall kaufte eine amerikanische Firma alle Anteile an einer deutschen GmbH. Zum Vermögen dieser GmbH gehörten Grundstücke in Deutschland.
Das Finanzamt berechnete die Grunderwerbsteuer auf Basis der Grundbesitzwerte dieser Grundstücke.
Die Firma klagte gegen diese Berechnung – aber ohne Erfolg.
Der BFH hält die Berechnung der Grunderwerbsteuer nach den alten Regeln für verfassungswidrig.
Er argumentiert, dass der einheitliche Steuersatz in Verbindung mit den Grundbesitzwerten zu willkürlichen Ergebnissen führt.
Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.
Deshalb hat der BFH den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Wir halten Sie über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Laufenden.
Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht dann die Grunderwerbsteuer für teilweise verfassungswidrig erklärt. Näheres finden Sie hier
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.