Vorlage an EuGH – Erbschaftsteuer – FG Köln 7 K 1333/19

Juni 9, 2022

Vorlage an EuGH – Erbschaftsteuer – FG Köln 7 K 1333/19 – Beschluss vom 02.09.2021 – Art. 267 Abs. 2 AEUV – nationale Regelung

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Köln legt dem EuGH die Frage vor, ob eine nationale Regelung zur Erbschaftsteuer, die beim Erwerb von bebauten und vermieteten Grundstücken im Drittland (Kanada) den vollen Wert ansetzt, während im Inland ein Abschlag gewährt wird, mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Vorlage an den EuGH – Erbschaftsteuer – FG Köln 7 K 1333/19 – Beschluss vom 02.09.2021
  2. 1.1 Zusammenfassung der Vorlagefrage
  3. 1.2 Entscheidungsgründe für die Vorlage an den EuGH
  4. Sachverhalt und Streitstand 2.1 Vermächtnis des Erblassers
  5. 2.2 Erbschaftsteuerfestsetzung durch das Finanzamt
  6. 2.3 Antrag des Klägers auf Änderung des Erbschaftsteuerbescheids
  7. Nationales Recht 3.1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
  8. 3.1.1 Steuerpflichtige Vorgänge und persönliche Steuerpflicht
  9. 3.1.2 Erwerb von Todes wegen und Entstehung der Steuer
  10. 3.1.3 Steuerpflichtiger Erwerb und Bewertung
  11. 3.1.4 Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
  12. 3.2 Bewertungsgesetz (BewG)
  13. 3.2.1 Bewertungsgrundsatz und gemeiner Wert
  14. 3.2.2 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
  15. 3.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  16. 3.3.1 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
  17. 3.3.2 Vermächtnis, Beschwerter, Vermächtnisanspruch, Anfall des Vermächtnisses
  18. Beurteilung des Streitfalls nach nationalem Recht
  19. 4.1 Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb des Klägers
  20. 4.2 Bewertung der in Kanada belegenen Grundstücke
  21. 4.3 Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG für die in Kanada belegenen Grundstücke
  22. Zur Vorlagefrage an den EuGH
  23. 5.1 Klärung des Kapitalverkehrscharakters des Vermächtnisses
  24. 5.2 Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit der Kapitalverkehrsfreiheit
  25. Schlussfolgerung und Ausblick

Vorlage an EuGH – Erbschaftsteuer – FG Köln 7 K 1333/19

Tenor

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 63 Abs. 1, 64 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen,

die für die Berechnung der Erbschaftsteuer vorsieht, dass ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, welches in einem Drittland (hier: Kanada) belegen ist und zu Wohnzwecken vermietet wird,

mit seinem vollen Wert angesetzt wird, während ein Grundstück des Privatvermögens, welches im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist und zu Wohnzwecken vermietet wird, lediglich mit 90 von Hundert seines Wertes bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt wird.

Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die o.g. Vorlagefrage ausgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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