Vorlage einer Schlussbilanz bei Verschmelzung zweier Vereine
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschluss vom 10.2.2020, 2 Wx 28/20) befasst sich mit der Frage,
ob bei der Verschmelzung zweier Vereine eine Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) vorzulegen ist.
Ein Antragsteller reichte beim Registergericht Unterlagen zur Eintragung der Verschmelzung zweier Vereine ein: des „Landesverband NRW“ und des „Bundesverband M e. V.“.
Das Registergericht forderte eine Schlussbilanz des übertragenden Vereins (Landesverband NRW) gemäß § 17 Abs. 2 UmwG an.
Der Antragsteller legte einen Kassenbericht von 2016 vor, gab aber an, dass eine aktuellere Bilanz nicht möglich sei, da das Vermögen bereits auf den übernehmenden Verein übertragen wurde.
Das Registergericht wies den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung zurück, da keine den Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG entsprechende Schlussbilanz vorgelegt wurde.
Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.
Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Registergerichts.
Es stellte fest, dass für die Eintragung einer Verschmelzung von Vereinen ins Vereinsregister zwingend eine Schlussbilanz des übertragenden Vereins erforderlich ist, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG entspricht.
Das Gericht wies die in der Fachliteratur vertretene Ansicht zurück, dass eine Schlussbilanz nur bei bilanzierungspflichtigen Vereinen erforderlich sei.
Es betonte den Gesetzeswortlaut und den Zweck des § 17 Abs. 2 UmwG, der den Gläubigerschutz bezweckt.
Die Schlussbilanz dient als Wertnachweis und Beurteilungsgrundlage für die Gläubigerrechte gemäß §§ 22 ff. UmwG.
Das Gericht argumentierte, dass § 17 Abs. 2 UmwG eine spezielle, ereignisbezogene Bilanzierungspflicht unabhängig von einer generellen Bilanzierungspflicht begründet.
Das Argument des Beschwerdeführers, das Vermögen sei bereits auf den aufnehmenden Verein übertragen worden, ließ das Gericht nicht gelten.
Der Beschwerdeführer selbst habe es zu verantworten, dass die Anmeldung nicht in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem eine fristgerechte Schlussbilanz hätte vorgelegt werden können.
Das Gericht bekräftigte, dass für die Eintragung einer Verschmelzung eine Schlussbilanz erforderlich ist, die auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt wurde.
Ein älterer Kassenbericht genüge diesen Anforderungen nicht.
Das OLG Köln hat klargestellt, dass auch bei der Verschmelzung von Vereinen, die nicht zur Bilanzierung nach kaufmännischen Regeln verpflichtet sind,
eine Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 UmwG vorgelegt werden muss.
Dies dient dem Gläubigerschutz und ist eine zwingende Voraussetzung für die Eintragung der Verschmelzung ins Vereinsregister.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.