Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses – OLG Hamm Beschluss vom 16. März 2020 – I-5 W 19/20

Juli 16, 2020
Zurückweisung Kündigung § 174 BGB ausgeschlossen wenn Bevollmächtigung bekannt

Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses – OLG Hamm Beschluss vom 16. März 2020 – I-5 W 19/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 16. März 2020 (Az. I-5 W 19/20) behandelt die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen einen Beschluss des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2020 (Az. 6 O 44/17).

Der OLG-Beschluss ändert den ursprünglichen Beschluss dahingehend ab, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 1.250 EUR gegen den Schuldner verhängt wird, um ihn zur Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu zwingen.

Falls dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise Zwangshaft angeordnet.

Hintergrund und Sachverhalt

Der Schuldner war verpflichtet, aufgrund eines Teilanerkenntnisurteils des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2017 (Az. I-6 O 44/17), Auskunft über den Nachlass einer am 6. Juni 2016 verstorbenen Person (M, geb. J, geboren am 19. Juni 1954) zu erteilen.

Diese Auskunft sollte in Form eines notariellen Bestandsverzeichnisses erfolgen und insbesondere Immobilien, Mobilien, Versicherungsagentur, Forderungen (Aktiva), Nachlassverbindlichkeiten, pflichtteilsergänzungsrelevante Zuwendungen ohne zeitliche Begrenzung und die Güterstände der Erblasserin umfassen.

Der Schuldner hatte jedoch eine unvollständige Auskunft in Form von notariellen Urkunden vorgelegt, die nicht den Anforderungen des Teilanerkenntnisurteils entsprachen.

Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses – OLG Hamm Beschluss vom 16. März 2020 – I-5 W 19/20

Insbesondere fehlten Angaben zu pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen vor dem Zehn-Jahres-Zeitraum vor dem Tod der Erblasserin.

Entscheidung des OLG Hamm

Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Das OLG Hamm stellt fest, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, da der Vollstreckungstitel ordnungsgemäß zugestellt wurde und eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt.

Unvollständigkeit der Auskunft

Das OLG Hamm beurteilt die vom Schuldner vorgelegte Auskunft als formell unvollständig.

Der Schuldner hatte nur Angaben zu Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod der Erblasserin gemacht und keine Informationen zu früheren Zuwendungen geliefert.

Dies widerspricht der Verpflichtung, Auskunft über alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen ohne zeitliche Begrenzung zu erteilen.

Anforderungen an das notarielle Nachlassverzeichnis

Ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB muss über die bloße Aufnahme von Erklärungen des Auskunftspflichtigen hinausgehen und eigene Ermittlungen des Notars beinhalten.

Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses – OLG Hamm Beschluss vom 16. März 2020 – I-5 W 19/20

Der Notar muss den Nachlassbestand selbst ermitteln und durch seine Unterschrift für den Inhalt des Verzeichnisses verantwortlich zeichnen.

Im vorliegenden Fall hat der Notar C in I zwar eigene Ermittlungen durchgeführt, die jedoch nicht alle relevanten Aspekte abdeckten.

Insbesondere fehlten Angaben zu pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen vor dem Zehn-Jahres-Zeitraum.

Verstoß gegen das Hinzuziehungsrecht

Die Gläubigerin hatte ihr Recht auf Hinzuziehung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB geltend gemacht.

Dieses Recht wurde vom Schuldner jedoch nicht beachtet, was einen Anspruch auf Wiederholung der Erstellung des Nachlassverzeichnisses begründet.

Begründung des Zwangsgeldes

Das OLG Hamm verhängt ein Zwangsgeld in Höhe von 1.250 EUR gegen den Schuldner, da dieser seiner Verpflichtung zur Vorlage eines vollständigen notariellen Bestandsverzeichnisses bislang nicht nachgekommen ist.

Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses – OLG Hamm Beschluss vom 16. März 2020 – I-5 W 19/20

Das Gericht berücksichtigt dabei, dass bereits fast drei Jahre seit der ersten Verpflichtung vergangen sind und der Schuldner genügend Zeit hatte, um den Ansprüchen nachzukommen.

Die Höhe des Zwangsgeldes soll ausreichend Druck ausüben, ohne unverhältnismäßig zu sein.

Kostenentscheidung

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Zusammenfassung

Der Beschluss des OLG Hamm unterstreicht die Pflicht des Schuldners, eine vollständige und den Anforderungen entsprechende Auskunft in Form eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu erteilen.

Die formelle Unvollständigkeit der bisher vorgelegten Auskunft sowie die Missachtung des Hinzuziehungsrechts der Gläubigerin rechtfertigen die Anordnung eines Zwangsgeldes.

Der Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Pflichten.

RA und Notar Krau

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