Vorlage Fragen an EuGH zum Schadensersatz aus DSGVO bei Kontrollverlust in Scraping-Fall

Juni 5, 2025

Vorlage Fragen an EuGH zum Schadensersatz aus DSGVO bei Kontrollverlust in Scraping-Fall

Guten Tag, liebe Leserinnen und Leser,

als Rechtsanwalt und Notar ist es mir ein besonderes Anliegen, komplexe juristische Sachverhalte so zu erklären, dass sie für jedermann verständlich sind. Heute tauchen wir in ein Thema ein, das uns alle betrifft: den Schutz unserer persönlichen Daten im Internet. Was passiert, wenn diese Daten ungewollt im Netz landen? Und wann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz? Ein aktueller Fall vor Gericht wirft spannende Fragen auf, die sogar den Europäischen Gerichtshof beschäftigen.


Ihre Daten im Netz: Ein unfreiwilliger Ausflug ins Darknet

Stellen Sie sich vor, Sie nutzen eine Social-Media-Plattform, wie es viele von uns tun. Sie haben ein Profil erstellt, Ihren Namen, Ihr Geschlecht angegeben – diese Informationen sind öffentlich sichtbar, damit Freunde Sie finden können. Ihre Telefonnummer hingegen haben Sie nur für Ihre „Freunde“ sichtbar gemacht, oder sogar so eingestellt, dass niemand danach suchen kann. Alles scheint sicher.

Doch dann geschieht etwas Unerwartetes: Unbekannte Dritte, sogenannte „Scraper“, nutzen eine Funktion der Plattform aus. Sie laden massenhaft Telefonnummern hoch, die sie sich anderweitig beschafft haben. Finden sie dadurch ein Profil, sammeln sie die dort öffentlich sichtbaren Daten – also zum Beispiel Ihren Namen und Ihr Geschlecht – und verknüpfen sie mit der Telefonnummer. Diese gesammelten Informationen, die eigentlich nur Sie kontrollieren sollten, landen dann in einer großen Datenbank im Internet oder sogar im Darknet. Ein solches Vorgehen war und ist durch die Nutzungsbedingungen der Plattform streng verboten.

Vorlage Fragen an EuGH zum Schadensersatz aus DSGVO bei Kontrollverlust in Scraping-Fall


Wenn die Kontrolle über Ihre Daten verloren geht: Was bedeutet das?

Genau das ist einer unserer Mandantinnen passiert. Ihre öffentlich sichtbaren Profildaten, verbunden mit ihrer eigentlich nicht öffentlich sichtbaren Telefonnummer, wurden von Dritten gesammelt und veröffentlicht. Sie fühlt sich, als hätte sie die Kontrolle über ihre eigenen Daten verloren. Das ist ein beunruhigendes Gefühl, denn persönliche Daten sind wie ein Schlüssel zu unserem digitalen Zuhause.

Die Frage, die sich hier stellt, ist entscheidend: Reicht dieser Kontrollverlust allein schon aus, um von der Plattform Schadensersatz zu verlangen? Oder muss man zusätzlich nachweisen, dass ein konkreter Schaden entstanden ist, zum Beispiel, dass die Daten für Identitätsdiebstahl missbraucht wurden oder psychische Belastungen verursacht haben?


Ein Gerichtsstreit mit weitreichenden Folgen: Darum bittet ein deutsches Gericht den EuGH um Hilfe

Unser Fall wurde vor dem Landgericht Erfurt verhandelt. Dort ging es um die Frage, ob die betroffene Plattform für diesen Vorfall, der durch „Scraping“ ausgelöst wurde, haftbar gemacht werden kann und ob unsere Mandantin Anspruch auf Schmerzensgeld hat.

Die deutschen Gerichte sind sich in dieser Frage uneinig. Manche Gerichte sagen: Ein bloßer Kontrollverlust reicht nicht aus. Es muss schon ein konkreter Schaden vorliegen. Der Bundesgerichtshof (BGH), unser höchstes Zivilgericht, hat jedoch kürzlich entschieden: Der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten kann bereits als sogenannter immaterieller Schaden gelten. Das bedeutet, dass man schon dann Anspruch auf eine Entschädigung haben kann, selbst wenn kein direkter finanzieller Schaden entstanden ist oder die Daten nicht missbraucht wurden.

Um hier eine einheitliche Linie zu finden und Rechtssicherheit zu schaffen, hat das Landgericht Erfurt eine besondere Möglichkeit genutzt: Es hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten. Der EuGH ist das höchste Gericht der Europäischen Union und seine Entscheidungen sind für alle Mitgliedsstaaten bindend. Das Gericht hat dem EuGH zwei wichtige Fragen gestellt:

  1. Muss ein nationales Gericht einer Person Schadensersatz zusprechen, wenn ihre persönlichen Daten von einem Dritten im Internet veröffentlicht wurden und sie dadurch die Kontrolle über diese Daten verloren hat, ohne dass ein weiterer konkreter Schaden nachgewiesen wurde? Kurz gesagt: Ist der bloße Kontrollverlust schon ein ersatzfähiger Schaden?
  2. Falls ja: Ändert sich die Antwort, wenn die veröffentlichten Daten solche sind, die die betroffene Person bereits selbst öffentlich zugänglich gemacht hatte (wie Name und Geschlecht), in Kombination mit der Telefonnummer, die ein Dritter hinzugefügt hat?

Die Antworten des EuGH auf diese Fragen sind extrem wichtig. Sie werden darüber entscheiden, wie künftig mit Fällen von Datenverlust umgegangen wird und wann Betroffene Anspruch auf Schadensersatz haben. Es geht darum, ob der Schutz Ihrer persönlichen Daten, wie er in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festgelegt ist, tatsächlich eine starke Waffe in Ihren Händen ist.

Wir als Kanzlei von RA und Notar Krau sind gespannt auf die Entscheidung des EuGH und werden Sie auf dem Laufenden halten. Denn Ihr Recht auf den Schutz Ihrer Daten liegt uns am Herzen.

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Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht oder Fragen zum Datenschutz? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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