OLG Frankfurt am Main 20 W 251/14
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in diesem Fall über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden, das erst 20 Jahre nach dem Tod der Erblasserin aufgetaucht war.
Die Erblasserin hatte drei Kinder. Nach ihrem Tod wurde zunächst ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausgestellt, der die drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben auswies.
20 Jahre später reichte eines der Kinder ein handschriftliches Testament der Mutter ein, in dem es als Alleinerbe eingesetzt wurde. Die Geschwister zweifelten die Echtheit des Testaments an.
Die Beschwerde eines der Geschwister gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, das Testament als echt anzuerkennen, wurde zurückgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass der Sohn, der im Testament als Alleinerbe eingesetzt wurde, Erbe der Erblasserin ist.
Das OLG Frankfurt am Main hatte in seiner Entscheidung vom 15.10.2014 über die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments zu entscheiden, das erst 20 Jahre nach dem Tod der Erblasserin aufgetaucht war1. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des Testaments und formulierte folgende Grundsätze:
Die Entscheidung wird in aktuellen Kommentaren ausdrücklich bestätigt und als gefestigte Rechtsprechung zitiert:
Die Entscheidung steht im Einklang mit gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen:
Die Entscheidung ist weitgehend unumstritten und wird als Ausdruck der gefestigten Rechtsprechung angesehen:
Es gibt jedoch wichtige Präzisierungen und Grenzen, die zu beachten sind:
In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Beweislastverteilung nicht verwässert werden darf. Die Entscheidung wird daher korrekt dahingehend verstanden, dass:
Die Entscheidung OLG Frankfurt am Main 20 W 251/14 ist heute noch rechtlich unumstritten, soweit sie folgende Grundsätze aufstellt:
Die Entscheidung entspricht der gefestigten Rechtsprechung und wird in aktuellen Kommentaren ausdrücklich bestätigt23. Kritische Stimmen betonen lediglich die Notwendigkeit, dass die Beweislastverteilung nicht verwässert wird und bei konkreten Fälschungsverdachtsmomenten entsprechende Ermittlungen durchzuführen sind.
1
OLG Frankfurt a. M. 20 W 251/14
2
Gierl – Burandt/Rojahn | FamFG Paragraf 352e Rn. 60-153
3
Rottmann – BeckOGK | FamFG Paragraf 352e Rn. 99-104
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