
Vorliegen eines Testierwillens bei in einem Brief niedergelegter Erklärung des Erblassers
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 87/00
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Oktober 2000 behandelt die Frage, ob eine in einem Brief
niedergelegte Erklärung des Erblassers als letztwillige Verfügung im Sinne eines Testaments gewertet werden kann.
Der Fall dreht sich um einen katholischen Pfarrer im Ruhestand, der in einem Brief vom 29. Juli 1996 erklärte, im Falle eines schnellen Todes sein Vermögen an die katholische Kirche vererben zu wollen.
Diese Erklärung umfasste detaillierte Zuweisungen seines Vermögens an verschiedene Kirchenstiftungen und einen Missionsverein.
Nach dem Tod des Erblassers wurde ein Erbschein erteilt, der die Beteiligten 1 bis 6 als Erben auf Grundlage dieser letztwilligen Verfügung auswies.
Die Beteiligten 7 bis 18, Verwandte des Erblassers, stellten die Wirksamkeit dieses Testaments infrage und argumentierten, es handle sich lediglich um eine Absichtserklärung ohne rechtsverbindlichen Charakter.
Daraufhin zog das Amtsgericht den ursprünglichen Erbschein ein und erließ einen neuen, der die gesetzliche Erbfolge zugrunde legte.
Das Landgericht Traunstein hob diese Entscheidung auf und ordnete die Wiedereinziehung des neuen Erbscheins sowie die Wiedererstellung des ursprünglichen Erbscheins an.
Die Beteiligten zu 7 legten daraufhin eine weitere Beschwerde ein, die jedoch vom Bayerischen Obersten Landesgericht zurückgewiesen wurde.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Brief vom 29. Juli 1996 als formwirksames Testament angesehen werden könne, da er auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruhe.
Der Erblasser habe in dem Brief klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, seine Erbfolge zu regeln, insbesondere durch die präzise Verteilung seines gesamten Vermögens.
Zudem existierte ein Entwurf des Briefes im Nachlass, der nahezu identisch mit dem versandten Schreiben war und die Ernsthaftigkeit der Verfügung untermauerte.
Das Gericht betonte, dass die strengen Anforderungen an den Nachweis eines Testierwillens bei einem Brieftestament erfüllt seien und andere Auslegungen nicht zwingend seien.
Auch die Tatsache, dass der Erblasser den Ratschlag des Erzbischöflichen Ordinariats, seine Angaben nochmals niederzulegen, nicht befolgt habe, stehe der Annahme eines Testierwillens nicht entgegen.
Insgesamt bestätigte das Gericht, dass der Brief des Erblassers als verbindliche letztwillige Verfügung zu werten sei, und wies die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 7 zurück.
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