Vormerkung bedingter Rückübertragungsanspruch bei Scheidung
OLG München 43 Wx 208/16
Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nach dem Tod des Berechtigten:
Auslegung der Scheidungsklausel in der Eintragungsbewilligung hinsichtlich der Löschung einer einen bedingten Rückübertragungsanspruch sichernden Vormerkung
Die Beteiligte war im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen.
Ihr Anteil war mit einer Auflassungsvormerkung zugunsten ihres verstorbenen Ehemanns belastet.
Die Vormerkung sicherte einen bedingten Rückübertragungsanspruch für den Fall der Scheidung.
Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Beteiligte die Löschung der Vormerkung und wies darauf hin, dass die Ehe nicht geschieden worden sei.
Das Grundbuchamt verlangte die Bewilligung der Erben zur Löschung.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht (OLG) München musste entscheiden, ob die Löschung der Vormerkung aufgrund des Todes des Ehemanns und des Nichtvorliegens
einer Scheidung erfolgen kann oder ob die Bewilligung der Erben erforderlich ist.
Entscheidung:
Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, da dieses die Bewilligung der Erben nicht verlangen durfte.
Es entschied jedoch, dass die Löschung der Vormerkung ohne die Bewilligung der Erben nicht möglich ist.
Begründung:
Unrichtigkeitsnachweis: Für die Löschung einer Vormerkung ist grundsätzlich der Nachweis erforderlich, dass der gesicherte Anspruch nicht (mehr) besteht.
Auslegung der Scheidungsklausel: Die Klausel in der Eintragungsbewilligung, die den Rückübertragungsanspruch für den Fall der Scheidung vorsah, ist dahingehend auszulegen, dass der Anspruch bereits während eines Scheidungsverfahrens im Verbund mit dem Zugewinnausgleich geltend gemacht werden konnte.
Möglichkeit eines bereits entstandenen Anspruchs: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rückübertragungsanspruch bereits zu Lebzeiten des Ehemanns entstanden ist, da ein Scheidungsverfahren möglicherweise anhängig war.
Vererblichkeit des Anspruchs: Der Rückübertragungsanspruch ist vererblich und wäre im Falle seines Entstehens auf die Erben übergegangen.
Bewilligung der Erben erforderlich: Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Anspruch bereits entstanden ist, ist die Bewilligung der Erben für die Löschung der Vormerkung erforderlich.
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit.
Im vorliegenden Fall reichte der Nachweis des Todes des Ehemanns und des Nichtvorliegens einer Scheidung nicht aus, um die Löschung der Vormerkung zu rechtfertigen.
Da die Möglichkeit bestand, dass der gesicherte Anspruch bereits entstanden war, war die Bewilligung der Erben erforderlich.
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