Vormerkung zur Sicherung Anspruch Bestellung Sicherungshypothek des Bauunternehmers + Anspruch Bauhandwerkersicherung

April 24, 2025

Vormerkung zur Sicherung Anspruch Bestellung Sicherungshypothek des Bauunternehmers + Anspruch Bauhandwerkersicherung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 19. Februar 2025 (Az.: 7 U 41/23) befasst sich mit dem Verhältnis zwischen einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs eines Bauunternehmers auf

Bestellung einer Sicherungshypothek gemäß § 650e BGB und dem Anspruch des Bauunternehmers auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 BGB.

Der Senat stellt fest, dass die Hinterlegung eines Geldbetrages durch den Bauherrn zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Urteil

keine Erfüllung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 650f Abs. 1 BGB darstellt.

Eine solche Zahlung diene lediglich der Abwendung der Vollstreckung und bewirke keine Tilgung der eigentlichen Forderung.

Ebenso wenig führe die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek gemäß § 650e BGB

automatisch zur Erfüllung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 BGB.

Zwar ermöglicht § 232 Abs. 1 BGB die Leistung einer Sicherheit unter anderem durch die Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, wodurch der Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB erlöschen kann.

Die Eintragung einer bloßen Vormerkung sei jedoch nicht mit der Bestellung einer vollwertigen Sicherungshypothek gleichzusetzen.

Vormerkung zur Sicherung Anspruch Bestellung Sicherungshypothek des Bauunternehmers + Anspruch Bauhandwerkersicherung

Die Vormerkung sichere lediglich den Rang im Grundbuch, garantiere aber nicht die tatsächliche Entstehung der Sicherungshypothek.

Dies sei insbesondere relevant, wenn die Vormerkung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter einem geringeren Beweismaß erwirkt wurde

und im Hauptsacheverfahren möglicherweise kein Anspruch auf Eintragung der Sicherungshypothek bestehe.

Zudem stelle die Vormerkung ein schwächeres Sicherungsmittel dar als die eigentliche Hypothek.

Der Senat widerspricht der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, dass der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 BGB bereits dann entfalle, wenn der Bauunternehmer

lediglich eine Vormerkung zur Sicherung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB erlangt hat.

§ 650f Abs. 4 BGB regelt explizit nur den umgekehrten Fall, nämlich den Ausschluss des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB,

wenn der Bauunternehmer bereits eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2 BGB erhalten hat.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall sei nicht zwingend, da eine bestehende, den Anforderungen entsprechende Sicherungshypothek

den Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB ohnehin erfüllen und zum Erlöschen bringen würde.

Allerdings betont der Senat, dass der Bauunternehmer eine bereits eingetragene Vormerkung zur Sicherung einer

Sicherungshypothek aufgeben muss, sobald sein Vorgehen nach § 650f Abs. 1 BGB erfolgreich ist.

Wird dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 BGB zugesprochen, entsteht gleichzeitig ein Anspruch des Bauherrn auf Löschung der auf Grundlage des §

650e BGB erwirkten Vormerkung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB in Verbindung mit § 650f Abs. 4 BGB.

Diesen Rückforderungsanspruch kann der Bauherr dem Anspruch des Bauunternehmers aus § 650f Abs. 1 BGB gemäß § 273 Abs. 1 BGB (Zurückbehaltungsrecht) entgegenhalten.

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Dies führt dazu, dass eine Verurteilung des Bauherrn zur Stellung einer Sicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB nur Zug-um-Zug

gegen die Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich der bereits eingetragenen Vormerkung erfolgen kann.

Der Senat deutet an, dass sich die Beklagte im vorliegenden Fall sinngemäß auf ein solches Zurückbehaltungsrecht berufen haben dürfte.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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