Vormerkung zur Sicherung eines einheitlichen Rückauflassungsanspruchs

März 31, 2025

Vormerkung zur Sicherung eines einheitlichen Rückauflassungsanspruchs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. 10. 2019, 8 W 272/19

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.10.2019, 8 W 272/19) befasst sich mit der Frage, wie ein Rückauflassungsanspruch im Grundbuch zu sichern ist,

wenn dieser Anspruch mehreren Berechtigten in zeitlicher Reihenfolge zusteht.

Sachverhalt

Eine Frau (Beteiligte zu 1) übertrug im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf ihren Sohn (Beteiligten zu 3).

Im Vertrag wurde vereinbart, dass der Sohn zur Rückübereignung des Grundstücks verpflichtet ist, falls die Mutter dies unter bestimmten Bedingungen verlangt.

Zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs wurde die Eintragung einer Eigentumsvormerkung zugunsten der Mutter bewilligt.

Zusätzlich trat die Mutter diesen Rückübertragungsanspruch an ihren Ehemann (Beteiligten zu 2) ab, unter der Bedingung,

dass sie vor ihm verstirbt und bestimmte erbrechtliche Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Eintragung eines Vermerks über diese Abtretung sollte ebenfalls im Grundbuch erfolgen.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung des Abtretungsvermerks ab.

Vormerkung zur Sicherung eines einheitlichen Rückauflassungsanspruchs

Entscheidung des OLG Stuttgart

Das OLG Stuttgart entschied, dass die Eintragung eines Vermerks über die aufschiebend bedingte Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs im Grundbuch zulässig ist.

Begründung

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei dem vorliegenden Fall um eine sogenannte Sukzessivberechtigung handelt.

Das bedeutet, dass der Anspruch nicht alternativ, sondern nacheinander verschiedenen Personen zustehen soll.

Im Falle einer Sukzessivberechtigung entsteht nur ein einziges Recht, das bei Eintritt der Bedingung bestehen bleibt und lediglich von einem anderen Berechtigten ausgeübt wird.

Daher ist zur Sicherung dieses einheitlichen Anspruchs auch nur eine einzige Vormerkung im Grundbuch einzutragen.

Zur Verlautbarung der sukzessiven Berechtigung ist jedoch die Eintragung eines Vermerks über die bedingte Abtretung des Anspruchs zulässig.

Das OLG wies die Argumentation des Grundbuchamts zurück, wonach die Abtretung erst mit Bedingungseintritt wirksam werde und daher erst dann eine Grundbuchunrichtigkeit entstehen könne.

Das Gericht betonte, dass lediglich die Tatsache der bedingten Abtretung und nicht ein bereits erfolgter Übergang des Anspruchs eingetragen werden solle.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart stellt klar, dass auch bei sukzessiven Berechtigungen an einem Rückauflassungsanspruch eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden kann.

Des Weiteren ist ein Vermerk über die bedingte Abtretung dieses Anspruches zulässig.

Es wurde im Bezug auf die Handhabung mit dem Grundbuchamt festgestellt, dass eine Zwischenverfügung auch dann erlassen werden kann, wenn einer von mehreren im Sinne von § 16 Abs. 2

GBO verbundenen Anträgen zurückzuweisen wäre und dem Antragsteller aufgegeben wird, den beanstandeten Antrag oder den Vorbehalt zurückzunehmen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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