Vormundschaftliche Genehmigung eines Vertrages
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 52/82
Dieser Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 9. November 1982 befasst sich mit der vormundschaftlichen Genehmigung eines Vertrages
zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern.
Im Mittelpunkt stehen die Fragen des Beschwerderechts der Eltern, der Zulässigkeit eines Vorbescheids im Genehmigungsverfahren und der Vertretungsbefugnis der Eltern.
Die Eltern (B und M) wollten mit ihren minderjährigen Kindern (T und S) einen Vertrag über die Schenkung und Übereignung von Vermögensgegenständen schließen.
Sie legten dem Vormundschaftsgericht den Vertragsentwurf vor und baten um Überprüfung, ob eine vormundschaftliche Genehmigung in Aussicht gestellt werden könne.
Das Vormundschaftsgericht lehnte die Überprüfung ab, da die Eltern aufgrund eines Interessenkonflikts von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen seien
und die Kinder durch Ergänzungspfleger vertreten werden müssten.
Kernaussagen des Beschlusses
Das BayObLG wies die weitere Beschwerde der Eltern zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Zentrale Punkte des Beschlusses:
Wesentliche Argumente des Gerichts:
Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluss verdeutlicht die wichtige Rolle des Vormundschaftsgerichts beim Schutz von Minderjährigen.
Es wird klargestellt, dass das Gericht die Vertretungsbefugnis der Eltern prüfen und die Genehmigung eines Vertrages ablehnen darf, wenn ein Interessenkonflikt besteht.
Der Beschluss betont auch die Unzulässigkeit von Vorbescheiden im Genehmigungsverfahren.
Praktische Auswirkungen
Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Gestaltung von Verträgen zwischen Eltern und Kindern.
Es ist wichtig, dass die Eltern sich ihrer Vertretungsbefugnis bewusst sind und dass sie im Zweifelsfall Ergänzungspfleger für ihre Kinder bestellen.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.