Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundschuldbestellung bei bereits genehmigtem Grundstückskaufvertrag mit Belastungsvollmacht
Zusammenfassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 22. Dezember 2004 (Az.: 3 W 130/04)
Dieser Rechtsstreit dreht sich um die Grundstücksbelastung (Eintragung einer Grundschuld) zugunsten einer Bank, wobei einer der Grundstückseigentümer unter Betreuung stand.
Konkret ging es darum, ob die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags und der darin enthaltenen Vollmacht zur Belastung des Grundstücks ausreicht, oder ob auch die spätere tatsächliche Bestellung der Grundschuld (die Belastung selbst) nochmals gesondert genehmigt werden muss, weil der Betreute betroffen ist.
Die Beteiligten legten Beschwerde ein und argumentierten, die Genehmigung der Vollmacht im Kaufvertrag müsse ausreichen, da alle Details der Grundschuld dort bereits festgelegt waren.
Das OLG Zweibrücken wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte damit die Entscheidungen des Grundbuchamts und des Landgerichts.
Für einen Betreuten gilt ein besonderer Vermögensschutz. Selbst wenn ein Gericht bereits einem großen Schritt (wie dem Verkauf eines Hauses) zugestimmt und auch die Ermächtigung zur Belastung des Hauses genehmigt hat, muss der folgende, konkrete Schritt der Belastung (die Eintragung der Grundschuld) nochmals gesondert vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Kurz gesagt: Die Genehmigung der Erlaubnis (Vollmacht) reicht nicht aus; die Genehmigung des Tuns (der Belastung) ist ebenfalls zwingend vorgeschrieben, um den Betreuten umfassend zu schützen.
Ergebnis: Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Eintragung der Grundschuld konnte erst erfolgen, nachdem die separate Genehmigung für die Grundschuldbestellung nachgereicht wurde.
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