vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Erbschaftsausschlagung – OLG Stuttgart 8 W 494/99
Einleitung
Sachverhalt
Vormundschaftsgerichtliche Entscheidung
Beschwerdeverfahren
Rechtliche Würdigung durch das OLG Stuttgart
Sozialhilferechtliche Aspekte
Schlussfolgerung
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte in seinem Beschluss vom 25.06.2001 (8 W 494/99) über die weitere Beschwerde eines Betreuers
gegen die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Erbschaftsausschlagung zu entscheiden.
Der Fall:
Die Betreute war eine an Schizophrenie erkrankte Frau, die in einer Pflegeeinrichtung lebte und Sozialhilfe bezog.
Ihr Onkel verstarb und setzte in seinem Testament die Abkömmlinge seines Bruders, also die Betreute und ihren Bruder, zu Erben ein.
Der Betreuer der Frau schlug die Erbschaft aus, wodurch der Bruder Alleinerbe wurde.
Der Bruder verpflichtete sich daraufhin, seiner Schwester Zuwendungen zu machen, die nicht von der Sozialhilfe angerechnet werden.
Das Vormundschaftsgericht verweigerte die Genehmigung der Ausschlagung, da sie sittenwidrig sei und den Sozialhilfeträger benachteilige.
Die Entscheidung:
Das OLG Stuttgart wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Die Ausschlagung der Erbschaft war sittenwidrig und daher nicht genehmigungsfähig.
Begründung:
Konsequenzen:
Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Die Ausschlagung der Erbschaft blieb unwirksam.
Besonderheiten des Falls:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Stuttgart in seinem Beschluss die Anforderungen an die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Erbschaftsausschlagung präzisiert
und die Bedeutung der Sozialhilferechtsprechung für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften hervorgehoben hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.