Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung bei der Wahl des Betreuers
BGH, Beschluss vom 11.7.2018 – XII ZB 642/17
In Deutschland gibt es klare Regeln dafür, wer als rechtlicher Betreuer für eine Person eingesetzt wird. Ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018 hat eine zentrale Frage geklärt: Wer hat Vorrang, wenn ein Betroffener einen Profi möchte, aber auch ein Freiwilliger bereitsteht?
In dieser Zusammenfassung erkläre ich Ihnen die Hintergründe und das Ergebnis dieser Entscheidung in einfacher Sprache.
Wenn ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann, bestellt das Gericht einen Betreuer. Dabei gibt es zwei Hauptgruppen von Betreuern:
Das Gesetz sagt eindeutig: Das Ehrenamt hat Vorrang. Ein Berufsbetreuer soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn sich kein geeigneter Freiwilliger findet. Der BGH hat in seinem Urteil (Az. XII ZB 642/17) bestätigt, dass dieser Vorrang extrem wichtig ist. Er gilt sogar dann, wenn der Betroffene selbst ausdrücklich einen Berufsbetreuer als Wunsch vorschlägt.
Vielleicht fragen Sie sich, warum das Gericht den Wunsch eines Menschen ablehnen darf. Der Gesetzgeber möchte, dass professionelle Betreuer für die wirklich schwierigen Fälle frei bleiben. Wenn eine Aufgabe auch von einem Ehrenamtlichen erledigt werden kann, schont das zudem die staatlichen Kassen. Denn oft muss der Staat die Kosten für die Profis übernehmen, wenn der Betroffene kein eigenes Vermögen hat.
Schauen wir uns an, was in diesem speziellen Fall passiert ist. Ein Mann litt unter einer Persönlichkeitsstörung. Seit dem Jahr 2013 hatte er einen Berufsbetreuer, mit dem er gut zurechtkam. Als die Betreuung verlängert werden sollte, wollte der Mann diesen Profi behalten.
Das zuständige Amtsgericht entschied jedoch anders. Es verkleinerte den Aufgabenbereich der Betreuung. Es ging nur noch um Behörden- und Versicherungsfragen. Gleichzeitig ersetzte das Gericht den Profi durch einen ehrenamtlichen Betreuer. Der Betroffene war damit nicht einverstanden und wehrte sich vor Gericht. Er argumentierte, dass er zu seinem bisherigen Betreuer Vertrauen aufgebaut habe und es ihm wegen seiner Krankheit schwerfalle, neue Kontakte zu knüpfen.
Das Landgericht wies die Beschwerde des Mannes ab. Es stellte fest: Ein Berufsbetreuer ist die letzte Wahl. Wenn ein geeigneter Ehrenamtlicher da ist, muss dieser genommen werden. Ein persönlicher Wunsch des Betroffenen kann diese gesetzliche Rangfolge normalerweise nicht umstoßen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts geprüft und bestätigt. Hier sind die wichtigsten Gründe, die Sie kennen sollten:
Es stimmt zwar, dass das Gericht dem Wunsch eines Betroffenen folgen muss, wenn dieser eine bestimmte Person vorschlägt. Das steht in Paragraph 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aber dieses Wunschrecht gilt nicht grenzenlos. Es darf dem „Wohl des Betroffenen“ nicht widersprechen. Der BGH sagt nun: Der gesetzliche Vorrang des Ehrenamts ist ein so wichtiges Prinzip, dass er den Einzelwunsch nach einem Profi überwiegt.
Die Richter schauten sich an, was sich die Politiker bei der Erstellung der Gesetze gedacht haben. Ziel war es, „überqualifizierte“ Betreuung zu vermeiden. Ein Profi mit Spezialwissen soll nur dort eingesetzt werden, wo er wirklich gebraucht wird. Wenn die anstehenden Aufgaben (wie Briefe an Behörden schreiben) einfach sind, reicht ein Ehrenamtlicher völlig aus.
Ein wichtiger Punkt für Sie zu wissen: Der Vorrang des Ehrenamts gilt nur, wenn die freiwillige Person auch geeignet ist. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht den Eindruck, dass der neue ehrenamtliche Betreuer dem Mann genug Zuwendung und Aufmerksamkeit schenken kann. Da die rechtlichen Aufgaben nicht besonders kompliziert waren, war der Ehrenamtliche fachlich geeignet.
Gibt es Situationen, in denen der Wunsch nach einem Profi doch zählt? Der BGH lässt hier eine kleine Tür offen.
Wenn zwischen dem Betroffenen und dem Berufsbetreuer eine extrem enge, fast familiäre Beziehung besteht, könnte das Ergebnis anders ausfallen. In einem solchen Fall wäre ein Wechsel zu einem Fremden vielleicht schlecht für das Wohl des Kranken. Im besprochenen Fall war das Vertrauen zwar da, aber es war nicht so außergewöhnlich tief, dass ein Wechsel unmöglich gewesen wäre.
Das Gericht stellte klar: Ein Betreuer muss sich um rechtliche Dinge kümmern und menschlich für den Betreuten da sein. Die Aufarbeitung von Traumata oder tiefen psychischen Problemen ist jedoch Aufgabe von Therapeuten, nicht des Betreuers. Deshalb war die Persönlichkeitsstörung des Mannes kein Grund, zwingend am Berufsbetreuer festzuhalten.
Wenn Sie oder ein Angehöriger eine Betreuung benötigen, sollten Sie wissen:
Das Urteil stärkt das Ehrenamt in Deutschland und stellt sicher, dass professionelle Hilfe dort ankommt, wo sie am dringendsten benötigt wird.
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