Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung bei der Wahl des Betreuers

Januar 10, 2026

Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung bei der Wahl des Betreuers

BGH, Beschluss vom 11.7.2018 – XII ZB 642/17

In Deutschland gibt es klare Regeln dafür, wer als rechtlicher Betreuer für eine Person eingesetzt wird. Ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018 hat eine zentrale Frage geklärt: Wer hat Vorrang, wenn ein Betroffener einen Profi möchte, aber auch ein Freiwilliger bereitsteht?

In dieser Zusammenfassung erkläre ich Ihnen die Hintergründe und das Ergebnis dieser Entscheidung in einfacher Sprache.


Der Kern der Entscheidung: Ehrenamt vor Beruf

Wenn ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann, bestellt das Gericht einen Betreuer. Dabei gibt es zwei Hauptgruppen von Betreuern:

  1. Ehrenamtliche Betreuer: Oft sind das Angehörige oder engagierte Bürger, die diese Aufgabe freiwillig übernehmen.
  2. Berufsbetreuer: Das sind Profis, die für ihre Arbeit bezahlt werden.

Das Gesetz sagt eindeutig: Das Ehrenamt hat Vorrang. Ein Berufsbetreuer soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn sich kein geeigneter Freiwilliger findet. Der BGH hat in seinem Urteil (Az. XII ZB 642/17) bestätigt, dass dieser Vorrang extrem wichtig ist. Er gilt sogar dann, wenn der Betroffene selbst ausdrücklich einen Berufsbetreuer als Wunsch vorschlägt.

Warum ist das so wichtig?

Vielleicht fragen Sie sich, warum das Gericht den Wunsch eines Menschen ablehnen darf. Der Gesetzgeber möchte, dass professionelle Betreuer für die wirklich schwierigen Fälle frei bleiben. Wenn eine Aufgabe auch von einem Ehrenamtlichen erledigt werden kann, schont das zudem die staatlichen Kassen. Denn oft muss der Staat die Kosten für die Profis übernehmen, wenn der Betroffene kein eigenes Vermögen hat.


Der konkrete Fall: Ein Streit um den Betreuer

Schauen wir uns an, was in diesem speziellen Fall passiert ist. Ein Mann litt unter einer Persönlichkeitsstörung. Seit dem Jahr 2013 hatte er einen Berufsbetreuer, mit dem er gut zurechtkam. Als die Betreuung verlängert werden sollte, wollte der Mann diesen Profi behalten.

Die Entscheidung der Vorinstanzen

Das zuständige Amtsgericht entschied jedoch anders. Es verkleinerte den Aufgabenbereich der Betreuung. Es ging nur noch um Behörden- und Versicherungsfragen. Gleichzeitig ersetzte das Gericht den Profi durch einen ehrenamtlichen Betreuer. Der Betroffene war damit nicht einverstanden und wehrte sich vor Gericht. Er argumentierte, dass er zu seinem bisherigen Betreuer Vertrauen aufgebaut habe und es ihm wegen seiner Krankheit schwerfalle, neue Kontakte zu knüpfen.

Das Urteil des Landgerichts

Das Landgericht wies die Beschwerde des Mannes ab. Es stellte fest: Ein Berufsbetreuer ist die letzte Wahl. Wenn ein geeigneter Ehrenamtlicher da ist, muss dieser genommen werden. Ein persönlicher Wunsch des Betroffenen kann diese gesetzliche Rangfolge normalerweise nicht umstoßen.

Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung bei der Wahl des Betreuers


Die rechtliche Begründung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts geprüft und bestätigt. Hier sind die wichtigsten Gründe, die Sie kennen sollten:

1. Das Wunschrecht hat Grenzen

Es stimmt zwar, dass das Gericht dem Wunsch eines Betroffenen folgen muss, wenn dieser eine bestimmte Person vorschlägt. Das steht in Paragraph 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aber dieses Wunschrecht gilt nicht grenzenlos. Es darf dem „Wohl des Betroffenen“ nicht widersprechen. Der BGH sagt nun: Der gesetzliche Vorrang des Ehrenamts ist ein so wichtiges Prinzip, dass er den Einzelwunsch nach einem Profi überwiegt.

2. Die Absicht des Gesetzgebers

Die Richter schauten sich an, was sich die Politiker bei der Erstellung der Gesetze gedacht haben. Ziel war es, „überqualifizierte“ Betreuung zu vermeiden. Ein Profi mit Spezialwissen soll nur dort eingesetzt werden, wo er wirklich gebraucht wird. Wenn die anstehenden Aufgaben (wie Briefe an Behörden schreiben) einfach sind, reicht ein Ehrenamtlicher völlig aus.

3. Die Eignung des Ehrenamtlichen

Ein wichtiger Punkt für Sie zu wissen: Der Vorrang des Ehrenamts gilt nur, wenn die freiwillige Person auch geeignet ist. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht den Eindruck, dass der neue ehrenamtliche Betreuer dem Mann genug Zuwendung und Aufmerksamkeit schenken kann. Da die rechtlichen Aufgaben nicht besonders kompliziert waren, war der Ehrenamtliche fachlich geeignet.


Wann gibt es Ausnahmen?

Gibt es Situationen, in denen der Wunsch nach einem Profi doch zählt? Der BGH lässt hier eine kleine Tür offen.

Besondere Bindungen

Wenn zwischen dem Betroffenen und dem Berufsbetreuer eine extrem enge, fast familiäre Beziehung besteht, könnte das Ergebnis anders ausfallen. In einem solchen Fall wäre ein Wechsel zu einem Fremden vielleicht schlecht für das Wohl des Kranken. Im besprochenen Fall war das Vertrauen zwar da, aber es war nicht so außergewöhnlich tief, dass ein Wechsel unmöglich gewesen wäre.

Psychotherapie ist nicht Aufgabe des Betreuers

Das Gericht stellte klar: Ein Betreuer muss sich um rechtliche Dinge kümmern und menschlich für den Betreuten da sein. Die Aufarbeitung von Traumata oder tiefen psychischen Problemen ist jedoch Aufgabe von Therapeuten, nicht des Betreuers. Deshalb war die Persönlichkeitsstörung des Mannes kein Grund, zwingend am Berufsbetreuer festzuhalten.


Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie oder ein Angehöriger eine Betreuung benötigen, sollten Sie wissen:

  • Das Gericht sucht immer zuerst nach einem Ehrenamtlichen.
  • Ihr Wunsch nach einer bestimmten Person ist sehr wichtig, aber wenn Sie einen Berufsbetreuer wollen, muss das Gericht prüfen, ob nicht doch ein Ehrenamtlicher bereitsteht.
  • Nur wenn die Aufgaben sehr schwierig sind oder eine ganz besondere persönliche Bindung besteht, hat der Profi-Wunsch Vorrang vor einem verfügbaren Ehrenamtlichen.

Das Urteil stärkt das Ehrenamt in Deutschland und stellt sicher, dass professionelle Hilfe dort ankommt, wo sie am dringendsten benötigt wird.

RA und Notar Krau

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