Vorsicht Falle Der neue § 176 II HGB und die alte Lösung vom aufschiebend bedingten Eintritt
Aufsatz von Professor Dr. Alexander Schall, M. Jur. (Oxford), NZG 2023, 1540 ff
Professor Dr. Alexander Schall analysiert in seinem Artikel die Neuregelung des § 176 II HGB durch das MoPeG und dessen Auswirkungen auf die Haftung von Kommanditisten.
Er kritisiert, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung dogmatische Irrtümer begangen und wesentliche systematische Zusammenhänge übersehen hat,
was zu erheblichen Unsicherheiten und Konflikten in der Praxis führt.
Der Gesetzgeber beabsichtigte, die Anwendung dieser Norm auf den derivativen Erwerb von Kommanditanteilen auszuschließen, um die Haftung bei Anteilserwerben klarer zu regeln.
Die gewählte Formulierung („ein weiterer Gesellschafter“) erweist sich jedoch als unpräzise und führt zu unerwünschten Ergebnissen,
wie der Erfassung von Teilabtretungen und dem Ausschluss des simultanen Ein- und Austritts.
Die Neuregelung kollidiert mit dem Grundsatz der unbeschränkten persönlichen Gesellschafterhaftung und unterläuft den Schutz der negativen Publizität des Handelsregisters.
Das Erfordernis eines Rechtsnachfolgevermerks im Handelsregister, das vom RG etabliert wurde, steht im Widerspruch zur neuen Regelung.
Dies führt zu einer problematischen Beweislastverteilung, bei der der Kommanditist den derivativen Erwerb nachweisen muss,
was aufgrund der fehlenden Eintragung im Handelsregister faktisch unmöglich ist.
Der Gesetzgeber hat den systematischen Zusammenhang zwischen den §§ 172 I und 176 HGB verkannt und § 176 HGB
fälschlicherweise als eigenständige Haftungsbegründung anstatt als Haftungsmilderung betrachtet.
Das beibehalten des besonderen Zustimmungserfordernis in § 176 I HGB wird vom Autor als überflüssig angesehen.
Die Neuregelung führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und kann zu unerwarteten Haftungsrisiken für Kommanditisten führen.
Schall empfiehlt dringend, auch bei derivativem Anteilserwerb an der bewährten Vorsichtsmaßnahme der aufschiebend bedingten Wirksamkeit des Eintritts festzuhalten,
um die Haftung klar zu regeln und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Schall kritisiert die Neuregelung des § 176 II HGB als handstreichartige Änderung, die zu erheblichen systematischen Konflikten und Rechtsunsicherheiten führt.
Er fordert eine sorgfältige Überprüfung der Regelung und empfiehlt, bis zur Klärung der Rechtslage an der bewährten Vorsichtsmaßnahme der aufschiebend bedingten Wirksamkeit des Eintritts festzuhalten.