Vorsorge- und Kontovollmacht erzeugt Auftragsverhältnis
OLG Schleswig 3 U 50/13
Erteilung einer Vorsorge- und Kontovollmacht: Rechtliche Qualifikation als Auftragsverhältnis;
Darlegungs- und Beweislast des Bevollmächtigten für auftragsgemäße Verwendung bzw. Herausgabe des Erlangten
Die Klägerin und die Beklagte waren Schwestern und Miterbinnen ihrer verstorbenen Mutter.
Die Mutter hatte der Beklagten eine Vorsorgevollmacht und den Auftrag erteilt, Bankkonten aufzulösen, Gold zu kaufen und dieses ihr auszuhändigen.
Nach dem Tod der Mutter stritten die Schwestern über die Verwendung von Geldern, die die Beklagte von den Konten der Mutter abgehoben hatte, sowie über den Verbleib der Goldbarren.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig musste entscheiden, ob zwischen der Mutter und der Beklagten ein Auftragsverhältnis bestand
und ob die Beklagte die Goldbarren an die Mutter herausgegeben hatte.
Weiterhin war zu klären, ob die Beklagte die abgehobenen Gelder ordnungsgemäß verwendet hatte.
Entscheidung:
Das OLG Schleswig wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Kiel,
wonach die Beklagte zur Herausgabe der Goldbarren und zur Zahlung von 8.893,98 € an die Erbengemeinschaft verpflichtet ist.
Begründung:
Auftragsverhältnis: Das OLG bejahte ein Auftragsverhältnis zwischen Mutter und Tochter. Die Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht sowie der schriftliche Auftrag zum Kauf und zur Übergabe der Goldbarren sprachen für einen Rechtsbindungswillen und gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis.
Darlegungs- und Beweislast: Im Auftragsverhältnis trägt der Beauftragte die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Verwendung und Herausgabe des Erlangten. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie die Goldbarren an ihre Mutter übergeben hatte.
Herausgabe der Goldbarren: Die Beklagte war zur Herausgabe der Goldbarren an die Erbengemeinschaft verpflichtet.
Verwendung der Gelder: Die Beklagte konnte die ordnungsgemäße Verwendung der abgehobenen Gelder nicht vollständig nachweisen. Sie war daher zur Zahlung von 8.893,98 € an die Erbengemeinschaft verpflichtet.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Darlegungs- und Beweislast im Auftragsverhältnis.
Wer im Rahmen einer Vollmacht Gelder oder andere Vermögenswerte entgegennimmt, muss deren ordnungsgemäße Verwendung und Herausgabe nachweisen können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.