Vorsorgevollmacht Einrichtung einer Vollbetreuung

August 24, 2024

Vorsorgevollmacht Einrichtung einer Vollbetreuung

BGH 8.5.2024 – Beschluss XII ZB 577/23

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. Mai 2024 im Beschluss XII ZB 577/23 entschieden, dass die Einrichtung einer Vollbetreuung

in den von einer Vorsorgevollmacht umfassten Aufgabenbereichen in der Regel nicht in Betracht kommt,

wenn mehrere Bevollmächtigte mit Einzelvertretungsbefugnis vorhanden sind und sich nur einer von ihnen als ungeeignet erweist.

Der Beschluss bezieht sich auf einen Fall, bei dem eine Ehefrau und ihre Tochter als Bevollmächtigte für einen Betroffenen eingesetzt waren.

Das Amtsgericht hatte die Ehefrau aufgrund vermögensrechtlicher Unregelmäßigkeiten als Betreuerin entlassen und eine Berufsbetreuerin eingesetzt.

Die Ehefrau beantragte unter Hinweis auf eine notarielle Vorsorgevollmacht die Aufhebung der Betreuung, was das Amtsgericht jedoch nur teilweise umsetzte.

Das Landgericht hob daraufhin die Betreuung in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Ehefrau auf,

beließ jedoch die Betreuung in anderen Bereichen bestehen, da es Zweifel an der Eignung der Ehefrau hatte, die Angelegenheiten des Betroffenen ordnungsgemäß zu führen.

Vorsorgevollmacht Einrichtung einer Vollbetreuung

Der BGH hob diese Entscheidung auf, weil das Landgericht keine ausreichenden Gründe dafür angeführt hatte, warum die Tochter des Betroffenen nicht als geeignete Bevollmächtigte angesehen werden konnte.

Die Vollmacht sah Einzelvertretungsbefugnis sowohl für die Ehefrau als auch für die Tochter vor.

Das Fehlen von Feststellungen zur Eignung der Tochter rechtfertigte die Aufhebung der Entscheidung und eine Zurückverweisung an das Landgericht.

Der BGH wies zudem darauf hin, dass nach der Reform des Betreuungsrechts ab 2023 der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

nicht mehr einer ausdrücklichen Zuweisung durch das Betreuungsgericht bedarf, sondern im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises generell möglich ist.

Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann sich daher auf einen von mehreren Bevollmächtigten beziehen, wenn Zweifel an der Eignung eines von ihnen bestehen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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