Vorsorgevollmacht Einrichtung einer Vollbetreuung

August 24, 2024

Vorsorgevollmacht Einrichtung einer Vollbetreuung

BGH 8.5.2024 – Beschluss XII ZB 577/23

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. Mai 2024 im Beschluss XII ZB 577/23 entschieden, dass die Einrichtung einer Vollbetreuung

in den von einer Vorsorgevollmacht umfassten Aufgabenbereichen in der Regel nicht in Betracht kommt,

wenn mehrere Bevollmächtigte mit Einzelvertretungsbefugnis vorhanden sind und sich nur einer von ihnen als ungeeignet erweist.

Der Beschluss bezieht sich auf einen Fall, bei dem eine Ehefrau und ihre Tochter als Bevollmächtigte für einen Betroffenen eingesetzt waren.

Das Amtsgericht hatte die Ehefrau aufgrund vermögensrechtlicher Unregelmäßigkeiten als Betreuerin entlassen und eine Berufsbetreuerin eingesetzt.

Die Ehefrau beantragte unter Hinweis auf eine notarielle Vorsorgevollmacht die Aufhebung der Betreuung, was das Amtsgericht jedoch nur teilweise umsetzte.

Das Landgericht hob daraufhin die Betreuung in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Ehefrau auf,

beließ jedoch die Betreuung in anderen Bereichen bestehen, da es Zweifel an der Eignung der Ehefrau hatte, die Angelegenheiten des Betroffenen ordnungsgemäß zu führen.

Vorsorgevollmacht Einrichtung einer Vollbetreuung

Der BGH hob diese Entscheidung auf, weil das Landgericht keine ausreichenden Gründe dafür angeführt hatte, warum die Tochter des Betroffenen nicht als geeignete Bevollmächtigte angesehen werden konnte.

Die Vollmacht sah Einzelvertretungsbefugnis sowohl für die Ehefrau als auch für die Tochter vor.

Das Fehlen von Feststellungen zur Eignung der Tochter rechtfertigte die Aufhebung der Entscheidung und eine Zurückverweisung an das Landgericht.

Der BGH wies zudem darauf hin, dass nach der Reform des Betreuungsrechts ab 2023 der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

nicht mehr einer ausdrücklichen Zuweisung durch das Betreuungsgericht bedarf, sondern im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises generell möglich ist.

Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann sich daher auf einen von mehreren Bevollmächtigten beziehen, wenn Zweifel an der Eignung eines von ihnen bestehen.

RA und Notar Krau

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