Vorsorgevollmacht gestattet Schenkungen in dem Rahmen der Betreuer gestattet ist

April 16, 2019

Vorsorgevollmacht gestattet Schenkungen in dem Rahmen der Betreuer gestattet ist

OLG Frankfurt am Main 20 W 252/14

RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Allgemeine Einführung in den Fall
    • Relevanz des § 20 GBO und der Vorsorgevollmacht
  2. Tenor der Entscheidung
    • Ergänzung der angefochtenen Zwischenverfügung
    • Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde
    • Festsetzung des Geschäftswerts
  3. Sachverhalt
    • Eintragung des Beteiligten zu 1 als Alleineigentümer
    • Vorlegung der notariellen Urkunde vom 08.04.2014
    • Schenkungsvertrag und Auflassungserklärung
    • Darstellung der erteilten Vollmacht vom 17.01.2011
  4. Rechtliche Würdigung
    • Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 06.06.2014
    • Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten und Beschwerdeeinlegung
    • Nichtabhilfe und Vorlage an den Senat
  5. Zulässigkeit der Beschwerde
    • Statthaftigkeit gemäß § 71 Abs. 1 GBO
    • Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung
  6. Formelle Bedenken gegen die Zwischenverfügung
    • Definition und Ziel der Zwischenverfügung
    • Unzulässigkeit der Aufforderung zur Antragsrücknahme
  7. Materielle Prüfung der Vollmacht
    • Selbständige Prüfung der Vollmacht durch das Grundbuchamt
    • Auslegung der Vollmacht nach Wortlaut und Sinn
  8. Einschränkung der Vollmacht bezüglich Schenkungen
    • Schenkungsverbot gemäß §§ 1908i, 1804 BGB
    • Beachtung der dinglichen Erfüllungsgeschäfte
    • Ausnahmevoraussetzungen des § 1804 Satz 2 BGB
  9. Ergebnis der Prüfung
    • Berechtigung zur Übertragung des Grundbesitzes
    • Fehlen des Nachweises gemäß § 29 GBO
  10. Schlussfolgerung und Entscheidung
    • Zusammenfassung der rechtlichen Beurteilung
    • Endgültige Entscheidung des Senats

Vorsorgevollmacht gestattet Schenkungen in dem Rahmen der Betreuer gestattet ist

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte im Beschluss vom 27. Oktober 2014 über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.

Im Kern ging es um die Auslegung einer Vorsorgevollmacht im Rahmen des § 20 GBO, die Schenkungen nur in dem Umfang erlaubte, wie sie einem Betreuer rechtlich gestattet sind.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Prüfungsumfang des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit und den Umfang einer Vollmacht selbständig zu prüfen, bevor es eine Eintragung vornimmt, die von einem Bevollmächtigten bewilligt wird.

  2. Auslegung der Vollmacht: Bei der Auslegung einer Vollmacht sind Wortlaut und Sinn der Erklärung zu berücksichtigen. Zweifelsfreie und eindeutige Ergebnisse sind dabei anzustreben.

  3. Schenkungsbeschränkung: Enthält eine Vorsorgevollmacht eine Beschränkung in Bezug auf Schenkungen, ist diese Beschränkung auch bei der Auflassung im Rahmen des § 20 GBO zu beachten.

  4. Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Schenkungsverbot, z.B. Anstandsschenkung oder Pflichtschenkung, müssen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.

  5. Genehmigung des Vollmachtgebers: Überschreitet der Bevollmächtigte die Grenzen der Vollmacht, kann der Vollmachtgeber das Rechtsgeschäft genehmigen.

Vorsorgevollmacht gestattet Schenkungen in dem Rahmen der Betreuer gestattet ist

Sachverhalt des Falls:

Ein Grundstückseigentümer (Beteiligter zu 1) hatte seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Diese Vollmacht erlaubte Schenkungen nur in dem Rahmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist.

Die Ehefrau des Eigentümers schenkte im Namen des Eigentümers das Grundstück ihrem Sohn (Beteiligter zu 2).

Das Grundbuchamt beanstandete die Auflassung, da die Schenkung eines Grundstücks einem Betreuer nicht gestattet sei.

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück.

  1. Zwischenverfügung: Das OLG bestätigte die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, da die darin aufgezeigten Hindernisse der Eintragung entgegenstanden.

  2. Auslegung der Vollmacht: Das OLG legte die Vollmacht nach Wortlaut und Sinn aus und stellte fest, dass sie Schenkungen nur in dem Umfang erlaubte, wie sie einem Betreuer gestattet sind.

  3. Schenkungsverbot: Da die Schenkung eines Grundstücks einem Betreuer grundsätzlich nicht gestattet ist, war die Auflaufung im vorliegenden Fall nicht wirksam.

  4. Ausnahmevoraussetzungen: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Schenkungsverbot lagen nicht vor und waren auch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.

  5. Genehmigung: Das OLG ergänzte die Zwischenverfügung dahingehend, dass das Eintragungshindernis auch durch eine Genehmigung des Vollmachtgebers beseitigt werden kann.

Vorsorgevollmacht gestattet Schenkungen in dem Rahmen der Betreuer gestattet ist

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss verdeutlicht die strenge Handhabung von Vorsorgevollmachten, die Schenkungen beschränken.

Das Grundbuchamt hat die Grenzen der Vollmacht genau zu prüfen und die Voraussetzungen für Ausnahmen vom Schenkungsverbot sind streng nachzuweisen.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten ist auf eine klare und eindeutige Formulierung der Schenkungsbefugnisse zu achten.
  • Sollen Schenkungen über den einem Betreuer erlaubten Rahmen hinaus möglich sein, muss dies ausdrücklich in der Vollmacht festgelegt werden.
  • Die Voraussetzungen für Ausnahmen vom Schenkungsverbot, z.B. Anstandsschenkung oder Pflichtschenkung, müssen im Zweifelsfall durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Eintragung eines Grundpfandrechts für noch nicht gezeugte Nachkommen

Eintragung eines Grundpfandrechts für noch nicht gezeugte Nachkommen

April 23, 2025
Eintragung eines Grundpfandrechts für noch nicht gezeugte NachkommenRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat mit Beschlu…
Anerkennung ausländischer güterrechtlicher Entscheidung bei Grundbuchberichtigung

Anerkennung ausländischer güterrechtlicher Entscheidung bei Grundbuchberichtigung

April 19, 2025
Anerkennung ausländischer güterrechtlicher Entscheidung bei GrundbuchberichtigungRA und Notar KrauEntscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH…
Übertragung von Miteigentumsanteilen innerhalb Wohnungseigentümergemeinschaft

Übertragung von Miteigentumsanteilen innerhalb Wohnungseigentümergemeinschaft

April 18, 2025
Übertragung von Miteigentumsanteilen innerhalb WohnungseigentümergemeinschaftRA und Notar KrauKernaussagen des Beschlusses des Oberlandesg…