Vorsorgevollmacht gestattet Schenkungen in dem Rahmen der Betreuer gestattet ist
OLG Frankfurt am Main 20 W 252/14
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte im Beschluss vom 27. Oktober 2014 über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.
Im Kern ging es um die Auslegung einer Vorsorgevollmacht im Rahmen des § 20 GBO, die Schenkungen nur in dem Umfang erlaubte, wie sie einem Betreuer rechtlich gestattet sind.
Kernaussagen des Beschlusses:
Prüfungsumfang des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit und den Umfang einer Vollmacht selbständig zu prüfen, bevor es eine Eintragung vornimmt, die von einem Bevollmächtigten bewilligt wird.
Auslegung der Vollmacht: Bei der Auslegung einer Vollmacht sind Wortlaut und Sinn der Erklärung zu berücksichtigen. Zweifelsfreie und eindeutige Ergebnisse sind dabei anzustreben.
Schenkungsbeschränkung: Enthält eine Vorsorgevollmacht eine Beschränkung in Bezug auf Schenkungen, ist diese Beschränkung auch bei der Auflassung im Rahmen des § 20 GBO zu beachten.
Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Schenkungsverbot, z.B. Anstandsschenkung oder Pflichtschenkung, müssen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.
Genehmigung des Vollmachtgebers: Überschreitet der Bevollmächtigte die Grenzen der Vollmacht, kann der Vollmachtgeber das Rechtsgeschäft genehmigen.
Sachverhalt des Falls:
Ein Grundstückseigentümer (Beteiligter zu 1) hatte seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt.
Diese Vollmacht erlaubte Schenkungen nur in dem Rahmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist.
Die Ehefrau des Eigentümers schenkte im Namen des Eigentümers das Grundstück ihrem Sohn (Beteiligter zu 2).
Das Grundbuchamt beanstandete die Auflassung, da die Schenkung eines Grundstücks einem Betreuer nicht gestattet sei.
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück.
Zwischenverfügung: Das OLG bestätigte die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, da die darin aufgezeigten Hindernisse der Eintragung entgegenstanden.
Auslegung der Vollmacht: Das OLG legte die Vollmacht nach Wortlaut und Sinn aus und stellte fest, dass sie Schenkungen nur in dem Umfang erlaubte, wie sie einem Betreuer gestattet sind.
Schenkungsverbot: Da die Schenkung eines Grundstücks einem Betreuer grundsätzlich nicht gestattet ist, war die Auflaufung im vorliegenden Fall nicht wirksam.
Ausnahmevoraussetzungen: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Schenkungsverbot lagen nicht vor und waren auch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.
Genehmigung: Das OLG ergänzte die Zwischenverfügung dahingehend, dass das Eintragungshindernis auch durch eine Genehmigung des Vollmachtgebers beseitigt werden kann.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss verdeutlicht die strenge Handhabung von Vorsorgevollmachten, die Schenkungen beschränken.
Das Grundbuchamt hat die Grenzen der Vollmacht genau zu prüfen und die Voraussetzungen für Ausnahmen vom Schenkungsverbot sind streng nachzuweisen.
Konsequenzen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.