Vorsorgevollmacht und Bankgeschäfte

August 17, 2018

Vorsorgevollmacht und Bankgeschäfte

Verfügungsbefugnis auch ohne Bankvollmacht

LG Detmold 10 S 110/14

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
    • 2.1 Ausgangssituation
    • 2.2 Beteiligte Parteien
  3. Tenor des Urteils
  4. Gründe für die Entscheidung
    • 4.1 Allgemeine Ausführungen
    • 4.2 Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht
      • 4.2.1 Erteilung der Vorsorgevollmacht
      • 4.2.2 Gültigkeit der Vorsorgevollmacht
      • 4.2.3 Umfang der Vollmacht
    • 4.3 Pflichtverletzung der Bank
      • 4.3.1 Verweigerung der Anweisungsausführung
      • 4.3.2 Anforderungen der Bank
      • 4.3.3 Erforderlichkeit einer Betreuung
      • 4.3.4 Verschulden der Bank
    • 4.4 Schaden und Haftung
      • 4.4.1 Kausalität der Pflichtverletzung
      • 4.4.2 Höhe des Schadensersatzanspruchs
      • 4.4.3 Zinsanspruch
  5. Kostenentscheidung und Streitwert

Vorsorgevollmacht und Bankgeschäfte 

Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers,

wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.

Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz

Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden

(hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.05.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.578,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2013 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Vorsorgevollmacht und Bankgeschäfte 

Allgemeiner Hinweis

Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbstbestimmt zu bleiben, auch wenn du aufgrund von Unfall, Krankheit oder Alter deine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kannst.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigst du eine oder mehrere Personen deines Vertrauens, in deinem Namen zu handeln, wenn du dazu nicht mehr in der Lage bist.

Die Vollmacht sollte in jedem Falle notariell beurkundet werden. Das ist der sicherste Weg

Warum ist eine Vorsorgevollmacht wichtig?

  • Selbstbestimmung: Du bestimmst selbst, wer deine Angelegenheiten regelt, und vermeidest so eine vom Gericht angeordnete Betreuung.
  • Vertrauen: Du kannst eine Person deines Vertrauens auswählen, die deine Wünsche und Werte kennt.
  • Umfassende Regelung: Du kannst in der Vollmacht festlegen, in welchen Bereichen deine Vertrauensperson handeln darf (z.B. Gesundheit, Finanzen, Behörden).

Welche Arten von Vorsorgevollmachten gibt es?

  • Generalvollmacht: Umfasst alle Bereiche des Lebens.
  • Spezielle Vollmacht: Bezieht sich nur auf bestimmte Bereiche (z.B. Gesundheitsvollmacht).
  • Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung: Kombiniert die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung, in der du deine Wünsche für medizinische Behandlungen festlegst.

Wer kann eine Vorsorgevollmacht erteilen?

  • Volljährige und geschäftsfähige Personen: Du musst in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite der Vollmacht zu verstehen.

Wie wird eine Vorsorgevollmacht erstellt?

  • Schriftform: Eine Vorsorgevollmacht sollte schriftlich erstellt werden.
  • Empfehlung: Es ist empfehlenswert, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen, insbesondere wenn sie Bankgeschäfte oder Grundstücksangelegenheiten umfasst.
  • Formulierung: Die Vollmacht sollte klar und eindeutig formuliert sein und die gewünschten Bereiche abdecken.

Was sollte in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden?

  • Person des Bevollmächtigten: Name, Anschrift und Geburtsdatum der Vertrauensperson.
  • Umfang der Vollmacht: Welche Bereiche umfasst die Vollmacht (z.B. Gesundheit, Finanzen, Aufenthalt)?
  • Befreiung von § 181 BGB: Wenn der Bevollmächtigte auch in Angelegenheiten handeln soll, die ihn selbst betreffen (z.B. Verkauf eines gemeinsamen Grundstücks).
  • Vertretung gegenüber Behörden: Ausdrückliche Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Behörden.
  • Bankgeschäfte: Ausdrückliche Ermächtigung zur Erledigung von Bankgeschäften.
  • Gesundheitsangelegenheiten: Umfang der Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten (z.B. Einwilligung in Operationen, Einsicht in Patientenakte).
  • Aufenthaltsbestimmung: Ermächtigung zur Bestimmung des Aufenthaltsortes (z.B. Einweisung in ein Pflegeheim).
  • Post- und Fernmeldeverkehr: Ermächtigung zur Öffnung von Post und zur Einsichtnahme in den Fernmeldeverkehr.
  • Widerruf: Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht.

Zusätzliche Hinweise:

  • Verwahrung: Bewahre die Vollmacht an einem sicheren Ort auf und informiere deine Vertrauensperson darüber.
  • Zentrales Vorsorgeregister: Du kannst deine Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.
  • Gespräch mit dem Bevollmächtigten: Sprich mit deiner Vertrauensperson über die Vollmacht und stelle sicher, dass sie bereit ist, die Verantwortung zu übernehmen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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