Vorversterben der Eltern bei Elternerbrecht

Mai 31, 2025

Vorversterben der Eltern bei Elternerbrecht

Stellen Sie sich vor, Sie denken über Ihr Erbe nach. Was passiert, wenn Ihre Eltern vor Ihnen verstorben sind? Wer erbt dann? Diese Frage ist wichtig. Sie betrifft viele Familien. Wir von RA und Notar Krau erklären Ihnen dies einfach.


Wenn ein Elternteil vor Ihnen stirbt

Stirbt ein Elternteil vor Ihnen? Dann erben die Kinder des verstorbenen Elternteils. Das sind zum Beispiel Sie oder Ihre Geschwister. Der andere, noch lebende Elternteil erbt in diesem Fall nicht.

Ein Beispiel: Ihre Mutter ist verstorben. Sie hat noch zwei Kinder: Sie und Ihren Bruder. Ihr Vater lebt noch. Dann erben Sie und Ihr Bruder den Teil Ihrer Mutter. Ihr Vater erbt diesen Teil nicht.

Gibt es keine Kinder des verstorbenen Elternteils mehr? Nur dann erbt der andere, überlebende Elternteil.


Wenn beide Eltern vor Ihnen sterben

Sind beide Eltern schon vor Ihnen verstorben? Dann erben nur noch deren Kinder. Dabei ist wichtig, ob es gemeinsame Kinder sind. Oder ob es Kinder nur eines Elternteils sind.

Ein Beispiel: Ihre Eltern sind beide verstorben. Sie haben einen Bruder und eine Halbschwester. Die Halbschwester ist nur ein Kind Ihres Vaters. Dann erben Sie und Ihr Bruder jeweils einen größeren Teil. Ihre Halbschwester erbt einen kleineren Teil.

Die Großeltern erben nur, wenn keine Kinder der Eltern mehr leben. Ein Halbgeschwisterteil schließt also das Erbrecht der Großeltern aus.

Vorversterben der Eltern bei Elternerbrecht


Andere Gründe, warum jemand nicht erbt

Es gibt Fälle, in denen Eltern ihr Erbe verlieren. Das ist so, als wären sie vorzeitig verstorben. Das gilt, wenn:

  • Eltern das Erbe ablehnen.
  • Eltern für erbunwürdig erklärt werden. Das passiert bei schweren Vergehen.
  • Eltern im Testament enterbt wurden.

Wenn Eltern auf ihr Erbe verzichten, betrifft das nicht ihre Kinder. Deren Erbrecht bleibt bestehen.


Haben Sie Fragen zum Erbrecht? Sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen weiter.

Ihr Team von RA und Notar Krau.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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