Vorweggenommene Erbfolge an Grundstück – Lastenfreier Erwerb aufgrund Gutglaubensschutz

April 3, 2019

Vorweggenommene Erbfolge an Grundstück – Lastenfreier Erwerb aufgrund Gutglaubensschutz

LG Görlitz 2 S 46/03

RA und Notar Krau

In diesem Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen zwei Parteien über ein Grundstück.

Die Kläger behaupteten, ein Wegerecht über das Grundstück der Beklagten zu haben.

Dieses Recht sollte im Grundbuch eingetragen sein, war jedoch nicht mehr verzeichnet.

Die Beklagte hatte das Grundstück von ihrer Mutter geerbt und argumentierte, sie habe es lastenfrei erworben

und sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass kein Wegerecht bestehe.

Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Vorweggenommene Erbfolge an Grundstück – Lastenfreier Erwerb aufgrund Gutglaubensschutz

Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:

  • Guter Glaube und Grundbuch: Das Gericht betonte die Bedeutung des guten Glaubens beim Erwerb von Grundstücken.
  • Wer ein Grundstück erwirbt und sich dabei auf den Inhalt des Grundbuchs verlässt, kann in der Regel davon ausgehen, dass die dort eingetragenen Rechte und Lasten vollständig sind.
  • Unentgeltlicher Erwerb: Auch bei einem unentgeltlichen Erwerb, wie einer Schenkung oder einer vorweggenommenen Erbfolge, gilt der Grundsatz des guten Glaubens.
  • Verjährung: Die Ansprüche der Kläger waren nicht verjährt, da die Verjährungsfrist durch die Klageerhebung unterbrochen wurde.
  • Keine Aktivlegitimation: Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass sie einen Anspruch auf den geltend gemachten Wegerecht hatten.

Fazit:

Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte als Erwerberin in gutem Glauben das Grundstück lastenfrei erworben hat

und die Kläger keinen Anspruch auf das geltend gemachte Wegerecht haben.

Vorweggenommene Erbfolge an Grundstück – Lastenfreier Erwerb aufgrund Gutglaubensschutz

Der gute Glaube an den Inhalt des Grundbuchs wurde als entscheidendes Argument gewertet.

Wichtige Rechtsgrundsätze:

  • Grundbuchglaube: Der Inhalt des Grundbuchs wird grundsätzlich als richtig angenommen.
  • Guter Glaube: Wer ein Grundstück erwirbt und keine Kenntnis von einer bestehenden Belastung hat, erwirbt es in der Regel lastenfrei.
  • Verjährung: Auch bei Rechtsansprüchen gilt eine Verjährungsfrist. Durch die Einleitung eines Gerichtsverfahrens kann die Verjährung unterbrochen werden.

RA und Notar Krau

  1. Tenor
    • Zurückweisung der Berufung
    • Kostenregelung
    • Vorläufige Vollstreckbarkeit
    • Zulassung der Revision
    • Festsetzung des Gegenstandswerts
  2. Gründe
    • Bezugnahme auf erstinstanzliche Feststellungen
    • Berufungsanträge der Kläger
    • Zurückweisung der Berufung
    • Prüfung der Verjährung
      • Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB
      • Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
    • Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung
    • Grundbuchberichtigung und Gutglaubensschutz nach § 892 BGB
      • Unrichtigkeit des Grundbuchs
      • Anwendung des § 892 BGB bei unentgeltlichem Erwerb
    • Anspruch auf Zustimmung zur Grunddienstbarkeit
      • Prüfung nach § 816 BGB und § 822 BGB
      • Aktivlegitimation der Kläger
  3. Kostenentscheidung und Revision
    • Rechtsgrundlagen der Kostenentscheidung
    • Zulassung der Revision
    • Grundlage der vorläufigen Vollstreckbarkeit
    • Streitwertfestsetzung

Vorweggenommene Erbfolge an Grundstück – Lastenfreier Erwerb aufgrund Gutglaubensschutz

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 25.03.2003 – Az.: 3 C 520/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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