vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist Schenkung – BFH II R 3/01

Oktober 19, 2020

vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist Schenkung – BFH II R 3/01

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Definition des vorzeitigen unentgeltlichen Verzichts auf ein Nießbrauchsrecht als Schenkung
    • Relevante Gesetzesgrundlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 25 Abs. 1 ErbStG)
  2. Sachverhalt
    • Übertragung des Geschäftsanteils und Belastung mit Nießbrauchsrecht
    • Verzicht auf das Nießbrauchsrecht und steuerliche Behandlung durch die Finanzämter
    • Festsetzung und Anpassung der Schenkungsteuer
  3. Tatbestand
    • Übertragung des Geschäftsanteils im Jahr 1985 und Nießbrauchsrechte
    • Verkauf der Geschäftsanteile im Jahr 1991 und Wegfall des Nießbrauchsrechts
    • Steuerliche Bewertung und Festsetzung durch das Finanzamt
  4. Entscheidungsgründe
    • Steuerpflichtigkeit des Nießbrauchsverzichts nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
    • Keine Doppelbesteuerung durch § 25 Abs. 1 ErbStG
    • Bewertung der Bereicherung und Berechnungsgrundlagen
  5. Rechtliche Würdigung
    • Beurteilung des Nießbrauchsverzichts als Schenkung
    • Ausschluss einer doppelten steuerlichen Erfassung
    • Abzugsverbot nach § 25 Abs. 1 ErbStG und seine Auswirkungen
  6. Schlussfolgerungen des BFH
    • Keine Notwendigkeit der steuerlichen Korrektur
    • Bestätigung der steuerlichen Bereicherung durch den Nießbrauchsverzicht
    • Zusammenrechnung der Schenkungsvorgänge und ihre Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung
  7. Zusammenfassung
    • Ergebnis der Revision und Begründung des BFH
    • Auswirkungen auf zukünftige Fälle von Nießbrauchsverzicht

vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist Schenkung – BFH II R 3/01

Sachverhalt:

Im Jahr 1985 übertrug S seinem Neffen (Kläger) einen mit einem Nießbrauch belasteten Geschäftsanteil.

Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, nach dem Tod der Nießbrauchsberechtigten dem S ein Nießbrauchsrecht an dem Geschäftsanteil einzuräumen.

Im Jahr 1991 verkaufte der Kläger den Geschäftsanteil.

Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Anteil „frei von Rechten Dritter“ übertragen wird.

S verstarb 1993, ohne auf sein Nießbrauchsrecht verzichtet zu haben.

Das Finanzamt sah in dem Verkauf des Geschäftsanteils einen unentgeltlichen Verzicht des S auf sein Nießbrauchsrecht und setzte Schenkungsteuer gegen den Kläger fest.

Problematik:

  • Steuerbarkeit des Nießbrauchsverzichts: Fraglich war, ob der unentgeltliche Verzicht des S auf sein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht eine steuerbare Schenkung darstellte.
  • Doppelbesteuerung: Zu klären war, ob § 25 Abs. 1 ErbStG der Steuerbarkeit des Nießbrauchsverzichts entgegensteht, da der Wert des Nießbrauchsrechts bei der Schenkung des Geschäftsanteils nicht als Abzugsposten berücksichtigt worden war.
  • Bereicherung des Klägers: Weiterhin war zu prüfen, wie die Bereicherung des Klägers durch den Nießbrauchsverzicht zu bewerten war.

vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist Schenkung – BFH II R 3/01

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Schenkungsteuerfestsetzung.

Begründung:

  • Steuerbarkeit des Nießbrauchsverzichts: Der unentgeltliche Verzicht des S auf sein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht war eine steuerbare Schenkung. Durch den Verzicht des S auf sein Nießbrauchsrecht war der Kläger in der Lage, den Geschäftsanteil unbelastet zu verkaufen und den vollen Kaufpreis zu erhalten.
  • Keine Doppelbesteuerung: § 25 Abs. 1 ErbStG steht der Steuerbarkeit des Nießbrauchsverzichts nicht entgegen. Das Abzugsverbot des § 25 Abs. 1 ErbStG betrifft nur die Ermittlung der steuerlichen Bereicherung, nicht aber die Tatbestandsmäßigkeit der Schenkung.
  • Bereicherung des Klägers: Die Bereicherung des Klägers ist mit dem Wert des Rechtsverzichts anzusetzen.
  • Keine Korrektur: Eine Korrektur der Steuerfestsetzung war nicht erforderlich, da die volle Erfassung der Bereicherung des Klägers zu keiner Doppelbesteuerung führte.
  • Zusammenrechnung: Ob eine Zusammenrechnung des Nießbrauchsverzichts mit dem Erwerb des Geschäftsanteils vorzunehmen war, konnte offenbleiben, da dies zu keiner Verböserung der Steuerfestsetzung führen würde.

vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist Schenkung – BFH II R 3/01

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Nießbrauchsverzicht als Schenkung: Der unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist eine steuerbare Schenkung.
  • Keine Doppelbesteuerung: § 25 Abs. 1 ErbStG steht der Steuerbarkeit des Nießbrauchsverzichts nicht entgegen.
  • Bereicherung: Die Bereicherung des Beschenkten ist mit dem Wert des Rechtsverzichts anzusetzen.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil verdeutlicht die steuerlichen Folgen eines unentgeltlichen Verzichts auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht.

Es zeigt auf, dass ein solcher Verzicht eine steuerbare Schenkung darstellt und dass § 25 Abs. 1 ErbStG der Steuerbarkeit nicht entgegensteht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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