vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist Schenkung – BFH II R 3/01
Sachverhalt:
Im Jahr 1985 übertrug S seinem Neffen (Kläger) einen mit einem Nießbrauch belasteten Geschäftsanteil.
Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, nach dem Tod der Nießbrauchsberechtigten dem S ein Nießbrauchsrecht an dem Geschäftsanteil einzuräumen.
Im Jahr 1991 verkaufte der Kläger den Geschäftsanteil.
Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Anteil „frei von Rechten Dritter“ übertragen wird.
S verstarb 1993, ohne auf sein Nießbrauchsrecht verzichtet zu haben.
Das Finanzamt sah in dem Verkauf des Geschäftsanteils einen unentgeltlichen Verzicht des S auf sein Nießbrauchsrecht und setzte Schenkungsteuer gegen den Kläger fest.
Problematik:
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Schenkungsteuerfestsetzung.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Urteils:
Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil verdeutlicht die steuerlichen Folgen eines unentgeltlichen Verzichts auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht.
Es zeigt auf, dass ein solcher Verzicht eine steuerbare Schenkung darstellt und dass § 25 Abs. 1 ErbStG der Steuerbarkeit nicht entgegensteht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.