Vorzeitiger Verzicht auf Nießbrauch Wie wird die Schenkungsteuer berechnet?

Juli 26, 2017

Vorzeitiger Verzicht auf Nießbrauch Wie wird die Schenkungsteuer berechnet?

BFH II R 7/13

Urteil vom 20.5.2014,

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2014 befasst sich mit der schenkungsteuerrechtlichen Behandlung

eines vorzeitigen Verzichts auf ein Nießbrauchsrecht.

Der Fall:

Ein Vater schenkte seinem Sohn einen Gesellschaftsanteil und behielt sich den Nießbrauch an dem Anteil vor.

Vorzeitiger Verzicht auf Nießbrauch Wie wird die Schenkungsteuer berechnet?

Später verzichtete er auf das Nießbrauchsrecht.

Streitig war, wie die Schenkungsteuer für den Verzicht zu berechnen ist.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH entschied, dass der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht als Rechtsverzicht den Tatbestand der Schenkung erfüllt.

Bei der Berechnung der Schenkungsteuer ist der Wert des Nießbrauchsrechts zum Zeitpunkt des Verzichts anzusetzen,

vermindert um den Anteil, der bei der ursprünglichen Schenkung des Gesellschaftsanteils nicht als Abzugsposten berücksichtigt wurde.

Zentrale Punkte des Urteils:

Vorzeitiger Verzicht auf Nießbrauch Wie wird die Schenkungsteuer berechnet?

  • Rechtsverzicht als Schenkung: Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist als Rechtsverzicht eine Schenkung.
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung: Der Wert des Nießbrauchsrechts darf nicht doppelt besteuert werden, d.h. sowohl bei der ursprünglichen Schenkung als auch beim späteren Verzicht.
  • Abzugsverbot: Wurde der Wert des Nießbrauchsrechts bei der ursprünglichen Schenkung nicht als Abzugsposten berücksichtigt, ist dieser Anteil bei der Berechnung der Schenkungsteuer für den Verzicht abzuziehen.
  • Bereicherung des Beschenkten: Maßgeblich für die Berechnung der Schenkungsteuer ist die Bereicherung des Beschenkten, nicht die Verminderung des Vermögens des Schenkers.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil klärt die schenkungsteuerliche Behandlung von vorzeitigen Verzichten auf Nießbrauchsrechte.

Es zeigt, wie eine Doppelbesteuerung des Nießbrauchsrechts vermieden werden kann.

Das Urteil hat damit große praktische Bedeutung für die Gestaltung von Vermögensübertragungen.

 

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge