Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt keine Kündigung

November 27, 2025

Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt keine Kündigung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2025 – 3 SLa 699/24

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2024 – 1 Ca 1201/24[

Streit um Schichtführung: Wann ist eine Kündigung erlaubt?

In der Arbeitswelt kommt es oft zu Konflikten. Manchmal werden diese Konflikte laut und emotional. Es fallen böse Worte. Doch rechtfertigt ein Streit mit vulgären Ausdrücken sofort den Verlust des Arbeitsplatzes? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf beschäftigt. Das Gericht musste entscheiden, ob eine Kündigung wegen einer Beleidigung rechtens war. Das Urteil ist wichtig für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Der Hintergrund des Falls

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Arbeitnehmer in einem Verteilzentrum. Dieser Mann arbeitete als sogenannter „Sortation Associate“. Das bedeutet, er war für das Sortieren von Waren zuständig. Er arbeitete dauerhaft in der Nachtschicht. Das Arbeitsverhältnis war schon vor dem eigentlichen Vorfall belastet. Der Arbeitgeber hatte dem Mann bereits im April 2024 eine Abmahnung erteilt. Eine Abmahnung ist wie eine gelbe Karte im Sport. Der Arbeitgeber war unzufrieden, weil der Mann seinen Arbeitsplatz verlassen haben soll. Außerdem soll er schon damals Vorgesetzte beleidigt haben. Er war also vorgewarnt.

Der Vorfall im August

Am 24. August 2024 eskalierte die Situation erneut. An diesem Tag gab es Streit mit einer neuen Vorgesetzten. Die Chefin gab dem Mann eine Anweisung. Er sollte anderen Kollegen bei der Arbeit helfen. Der Arbeitgeber sagt, der Mann habe diese Anweisung ignoriert. Es kam zu einem Wortgefecht.

Der Mitarbeiter soll respektlos gewesen sein. Er soll zu der Vorgesetzten gesagt haben: „Du kannst mir gar nichts sagen. Du bist noch ein Kind.“ Die Situation heizte sich auf. Die Vorgesetzte forderte ihn auf, die Halle zu verlassen. Er sollte sich beruhigen. Daraufhin wurde der Mann wütend. Er sagte einen Satz auf Türkisch.

Der Streit um die Bedeutung

Genau dieser türkische Satz wurde zum großen Problem. Die beiden Parteien übersetzten ihn völlig unterschiedlich. Der Arbeitgeber behauptete, der Satz sei eine sehr schlimme Beleidigung gewesen. Die Übersetzung der Firma lautete sinngemäß: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. Das ist eine sehr vulgäre und sexistische Aussage. Der Arbeitnehmer widersprach dem heftig. Er sagte, er habe etwas anderes gemeint. Seine Übersetzung lautete: „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Er erklärte auch, was das bedeuten soll. Es sei ein türkischer Ausdruck für großen Druck. Er wollte damit sagen, dass in der Schicht zu viel Stress herrscht. Er meinte, wegen der lauten Umgebung und der Entfernung habe man ihn falsch verstanden.

Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt keine Kündigung

Die Kündigung und das erste Urteil

Der Arbeitgeber glaubte der Erklärung nicht. Die Firma sprach eine ordentliche Kündigung aus. Das Arbeitsverhältnis sollte Ende Oktober 2024 enden. Der Mann wollte das nicht akzeptieren. Er erhob eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf.

In der ersten Instanz verlor der Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab. Das bedeutet, das Gericht hielt die Kündigung zunächst für rechtmäßig. Doch der Mann gab nicht auf. Er legte Berufung ein. Der Fall ging also eine Stufe höher zum Landesarbeitsgericht.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht schaute sich den Fall sehr genau an. Es wollte wissen, was wirklich passiert war. Deshalb wurden Beweise erhoben. Das Gericht befragte Zeugen. Dazu gehörten die betroffene Vorgesetzte, ein Arbeitskollege, der dabei war, und ein Schichtleiter.

Das Ergebnis der Befragung war interessant. Das Gericht glaubte zwar, dass der Mann die vulgären Worte benutzt hat. Es folgte also eher der Darstellung des Arbeitgebers, was den genauen Wortlaut betrifft. Trotzdem entschied das Gericht am Ende für den Arbeitnehmer.

Warum die Kündigung unwirksam ist

Die Begründung der Richter ist sehr wichtig. Die Zeugen sagten aus, wie sie die Worte verstanden hatten. Sie empfanden den Satz nicht als direkten persönlichen Angriff auf die Vorgesetzte. Sie verstanden es auch nicht als tiefe Herabwürdigung ihrer Person. Stattdessen verstanden die Anwesenden den Satz als Kritik. Es war eine Kritik an der Art, wie die Schicht geführt wurde. Der Mann drückte seinen Unmut über die Arbeitssituation aus. Er nutzte dafür zwar eine sehr grobe und vulgäre Sprache („Gossenjargon“). Aber es war eben Kritik an der Sache, nicht nur eine Beleidigung der Person.

Das Gericht musste nun abwägen. Auf der einen Seite stand das Fehlverhalten des Mannes. Auf der anderen Seite stand sein Interesse, den Job zu behalten. Das Gericht nannte dies eine „Konfliktsituation“. In solchen hitzigen Momenten fallen oft böse Worte. Die Richter entschieden: Die Kündigung war unverhältnismäßig. Das bedeutet, die Strafe war zu hart für das Vergehen. Eine vulgäre Kritik an der Schichtleitung rechtfertigt nicht automatisch den Rauswurf. Man muss immer die genauen Umstände betrachten.

Das Fazit

Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Berufung Erfolg. Das Urteil vom 19. November 2025 zeigt: Nicht jedes böse Wort ist ein Kündigungsgrund. Es kommt darauf an, wie es gemeint war und wie es verstanden wurde. Kritik darf auch mal unsachlich sein, ohne dass man sofort den Job verliert.

RA und Notar Krau

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