Waffen im Nachlaß – Rücknahme einer Waffenbesitzkarte
VG Düsseldorf 22 K 7170/16
Urteil 12.9.2019
RA und Notar Krau
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. September 2019 befasste sich mit der Rücknahme einer Waffenbesitzkarte,
die einem Kläger im Jahr 2004 nach dem Tod seines Vaters ausgestellt worden war.
Die Waffenbehörde nahm die Karte 2016 zurück, da der Kläger die gesetzliche Frist von einem Monat zur Beantragung der Erben-Waffenbesitzkarte nach Paragraf 20 Waffengesetz (WaffG) überschritten hatte.
Der Kläger, der die Waffen seines verstorbenen Vaters geerbt hatte, stellte seinen Antrag auf Ausstellung der Waffenbesitzkarte erst neun Monate nach dem Tod des Vaters.
Das Gericht entschied, dass die Rücknahme der Waffenbesitzkarte rechtmäßig war, da die verspätete Antragstellung einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben darstellte.
Gemäß Paragraf 20 WaffG muss der Erbe innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist eine Waffenbesitzkarte beantragen.
Die Missachtung dieser Frist führt dazu, dass der Anspruch auf die Erlaubnis erlischt und die bereits erteilte Erlaubnis zurückgenommen werden muss.
Der Kläger argumentierte, dass die Fristverletzung nur eine formale Angelegenheit sei und der Antrag nachträglich geheilt wurde, was jedoch vom Gericht nicht akzeptiert wurde.
Es wurde klargestellt, dass die Monatsfrist des Paragraf 20 WaffG eine materielle Voraussetzung darstellt und nicht durch eine nachträgliche Antragstellung geheilt werden kann.
Auch ein Vertrauen des Klägers darauf, dass die Erlaubnis bestehen bleibt, konnte nicht geltend gemacht werden,
da die Rücknahme zwingend vorgeschrieben ist, sobald bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
Zusammenfassend entschied das Gericht, dass die Rücknahme der Waffenbesitzkarte rechtmäßig ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht erfüllt waren.
Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, und er wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
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