Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker – BGH XII ZB 2/07

August 18, 2021

Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker – BGH XII ZB 2/07

RA und Notar Krau:

In dem vorliegenden Fall geht es um die Wahrnehmung der Rechte eines minderjährigen Erben, L.K., gegenüber dem Testamentsvollstrecker, der sein Vater ist.

Der Großvater des Minderjährigen hat testamentarisch angeordnet, dass die Mutter des L.K. nicht das ererbte Vermögen verwalten darf, sondern der Vater, der gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Die Erbschaft umfasst Beteiligungen an Bauunternehmen und Immobilien.

Die Mutter des L.K. beantragte eine Ergänzungspflegschaft, da sie und der Vater aufgrund eines Interessenkonflikts von der Vertretung des L.K. ausgeschlossen seien.

Das Oberlandesgericht hob die Ergänzungspflegschaft jedoch auf.

Die Mutter legte Rechtsbeschwerde ein, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Das Gericht stellte fest, dass kein erheblicher Interessengegensatz vorliegt, der die Bestellung eines Ergänzungspflegers rechtfertigen würde.

Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker – BGH XII ZB 2/07

Der Vater handelt im Interesse seines Sohnes, sowohl als gesetzlicher Vertreter als auch als Testamentsvollstrecker.

Selbst die Tatsache, dass er an den Unternehmen beteiligt ist, die zum Nachlass gehören, ändert nichts an dieser Einschätzung.

Daher wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Ergänzungspflegschaft aufzuheben, bestätigt.

Es besteht kein Bedarf für eine Pflegschaft, da der Vater die Rechte des Minderjährigen angemessen wahrnimmt und kein erheblicher Interessengegensatz besteht.

I. Einleitung

  • Hintergrund des Falls
  • Antrag auf Ergänzungspflegschaft

II. Entscheidung des Oberlandesgerichts

  • Aufhebung der Ergänzungspflegschaft
  • Rechtsbeschwerde der Mutter

Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker – BGH XII ZB 2/07

III. Rechtsmittel vor dem BGH

  • Prüfung der Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaft
  • Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker
  • Wahrnehmung der Rechte aus den Gesellschaftsbeteiligungen des Minderjährigen

IV. Begründung des BGH

  • Kein erheblicher Interessengegensatz festgestellt
  • Rechtsmittelabweisung

V. Schlussfolgerung und Vorinstanzen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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