Wahrnehmung Rechte gegenüber Testamentsvollstrecker

August 18, 2021

Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker – BGH XII ZB 2/07

RA und Notar Krau:

In dem vorliegenden Fall geht es um die Wahrnehmung der Rechte eines minderjährigen Erben, L.K., gegenüber dem Testamentsvollstrecker, der sein Vater ist.

Der Großvater des Minderjährigen hat testamentarisch angeordnet, dass die Mutter des L.K. nicht das ererbte Vermögen verwalten darf,

sondern der Vater, der gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Die Erbschaft umfasst Beteiligungen an Bauunternehmen und Immobilien.

Die Mutter des L.K. beantragte eine Ergänzungspflegschaft, da sie und der Vater aufgrund eines Interessenkonflikts von der Vertretung des L.K. ausgeschlossen seien.

Das Oberlandesgericht hob die Ergänzungspflegschaft jedoch auf.

Die Mutter legte Rechtsbeschwerde ein, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Das Gericht stellte fest, dass kein erheblicher Interessengegensatz vorliegt, der die Bestellung eines Ergänzungspflegers rechtfertigen würde.

Wahrnehmung Rechte gegenüber Testamentsvollstrecker

Der Vater handelt im Interesse seines Sohnes, sowohl als gesetzlicher Vertreter als auch als Testamentsvollstrecker.

Selbst die Tatsache, dass er an den Unternehmen beteiligt ist, die zum Nachlass gehören, ändert nichts an dieser Einschätzung.

Daher wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Ergänzungspflegschaft aufzuheben, bestätigt.

Es besteht kein Bedarf für eine Pflegschaft, da der Vater die Rechte des Minderjährigen angemessen wahrnimmt und kein erheblicher Interessengegensatz besteht.

I. Einleitung

  • Hintergrund des Falls
  • Antrag auf Ergänzungspflegschaft

II. Entscheidung des Oberlandesgerichts

  • Aufhebung der Ergänzungspflegschaft
  • Rechtsbeschwerde der Mutter

Wahrnehmung Rechte gegenüber Testamentsvollstrecker

III. Rechtsmittel vor dem BGH

  • Prüfung der Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaft
  • Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker
  • Wahrnehmung der Rechte aus den Gesellschaftsbeteiligungen des Minderjährigen

IV. Begründung des BGH

  • Kein erheblicher Interessengegensatz festgestellt
  • Rechtsmittelabweisung

V. Schlussfolgerung und Vorinstanzen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

als Familiensenat vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

RA und Notar Krau

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