Wann bedarf eine Willenserklärung der Auslegung?
Von RA und Notar Krau
Die Auslegung einer Willenserklärung ist erforderlich, wenn der wirkliche Wille des Erklärenden ermittelt werden muss, um die Erklärung rechtlich zu beurteilen.
Nach § 133 BGB soll bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille erforscht werden und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden
.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wortlaut der Erklärung mehrdeutig ist oder wenn der buchstäbliche Sinn nicht dem entspricht, was die Parteien tatsächlich gewollt haben
Die Auslegung erfolgt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, wobei vom Wortlaut auszugehen ist.
Dabei sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen
Wenn alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben, geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags
und jeder anderen Interpretation vor und setzt sich selbst gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch
Die Auslegung ist somit immer dann notwendig, wenn Unklarheiten bezüglich des wirklichen Willens der Parteien bestehen und dieser nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Willenserklärung hervorgeht.