Wann greift die Erbschaftsteuer?

Mai 31, 2025

Wann greift die Erbschaftsteuer? Alles, was Sie wissen müssen

Der Tod eines geliebten Menschen bringt oft nicht nur Trauer, sondern auch viele Fragen mit sich – besonders, wenn es um das Erbe und die damit verbundenen Steuern geht. Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute erklären, wann genau die Erbschaftsteuer anfällt und welche Besonderheiten es dabei gibt.


Der Zeitpunkt ist entscheidend: Wann die Steuer „entsteht“

Stellen Sie sich vor, der Staat hält seine Hand auf, um die Erbschaftsteuer einzufordern. Aber wann genau ist dieser Moment? Ganz einfach: Die Erbschaftsteuer entsteht in dem Moment, in dem der Erbfall eintritt, also wenn der Erblasser stirbt. Das ist der Regelfall.

Es gibt aber Ausnahmen:

  • Bedingte Erben: Wenn Sie nur unter einer bestimmten Bedingung erben, fällt die Steuer erst an, wenn diese Bedingung erfüllt ist.
  • Pflichtteil: Wenn Sie einen Pflichtteil fordern, müssen Sie die Steuer erst zahlen, wenn Sie diesen Anspruch geltend machen.

Das bedeutet: Auch wenn es um dasselbe Erbe geht, können je nach Einzelfall verschiedene Steuerregeln zum Tragen kommen.

Wann greift die Erbschaftsteuer?


Was genau wird besteuert? Erbe und Vermächtnis

Die Erbschaftsteuer fällt auf verschiedene Arten des Erwerbs an:

  • Das „normale“ Erbe: Das ist der häufigste Fall. Es spielt keine Rolle, ob Sie durch ein Testament, einen Erbvertrag oder die gesetzliche Erbfolge Erbe werden. Der Erwerb wird besteuert.
  • Ein Vermächtnis: Jemand hinterlässt Ihnen einen bestimmten Gegenstand oder eine Geldsumme. Auch darauf fällt Erbschaftsteuer an. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie ohnehin einen Anspruch auf diese Zuwendung hatten, zum Beispiel eine Betriebsrente.

Manchmal ist es schwierig zu erkennen, ob jemand als Erbe eingesetzt wurde oder „nur“ ein Vermächtnis erhält. Hier zählen die zivilrechtlichen Regeln, die sehr genau festlegen, was was ist.


Wenn Abfindungen ins Spiel kommen

Früher gab es eine Lücke im Gesetz: Wenn jemand auf seinen Erbteil verzichtete und dafür eine Abfindung erhielt, wurde diese oft nicht als Erbschaft vom Verstorbenen angesehen. Das hat sich geändert! Seit 2017 gelten solche Abfindungen als Erwerb vom Erblasser. Damit wird eine Besteuerungslücke geschlossen. Es ist also nicht mehr möglich, die Erbschaftsteuer durch solche Zahlungen zu umgehen.


Was ist mit der Testamentsvollstrecker-Vergütung?

Ein Testamentsvollstrecker kümmert sich um die Abwicklung des Erbes. Seine Vergütung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer, selbst wenn sie hoch ausfällt. Stattdessen muss der Testamentsvollstrecker diese Einnahmen ganz normal als Einkommen versteuern.


Der Pflichtteil: Ein besonderer Fall

Wenn jemand enterbt wurde, hat er oft Anspruch auf einen Pflichtteil. Auch dieser unterliegt der Erbschaftsteuer, aber nur in der Höhe, in der der Anspruch tatsächlich geltend gemacht wird. Wenn Sie also nur einen Teil Ihres Pflichtteils einfordern oder sich mit einem geringeren Betrag zufriedengeben, zahlen Sie auch nur auf diesen Betrag Steuern.


Ich hoffe, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, das komplexe Thema der Erbschaftsteuer besser zu verstehen. Wenn Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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