Wann ist die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zulässig?
Die Zwangsvollstreckung ist nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers zulässig, wenn ein Urteil zwar für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, aber keinem der Ausnahmefälle des § 708 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterfällt, die eine vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung erlauben.
Der Regelfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen ist in § 709$ ZPO normiert: § 709 Satz 1 ZPO: „Urteile, die nicht unter $\S 708$ fallen, sind für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu erklären.“
Dies dient dem Schutz des Schuldners für den Fall, dass das Urteil in einer höheren Instanz aufgehoben oder abgeändert wird.
Die Sicherheit dient der Absicherung seines möglichen Schadensersatzanspruchs nach § 717 Abs. 2 ZPO.
Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt meist 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
In den in § 708 ZPO genannten Fällen sind Urteile ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (z.B. Versäumnisurteile, Urteile aufgrund eines Anerkenntnisses, oder Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1250 Euro nicht übersteigt).
Ist ein Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO) und der Gläubiger kann oder will diese Sicherheit nicht leisten, besteht die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO.
Hierbei ist keine Sicherheitsleistung des Gläubigers erforderlich. Allerdings sind in diesem Fall nur sichernde Maßnahmen (z.B. Pfändung, aber keine Verwertung) zulässig, um einen Rang zu sichern. Eine Verwertung (endgültige Befriedigung) ist erst zulässig, wenn die formelle Rechtskraft eingetreten ist oder der Gläubiger doch noch die erforderliche Sicherheit leistet.