
Wann ist ein Arbeitnehmer wählbar für den Betriebsrat?
RA und Notar Krau
Ein Arbeitnehmer ist wählbar für den Betriebsrat, wenn er wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehört.
Auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit können Zeiten angerechnet werden, in denen der Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns tätig war.
Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit verloren hat, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung
der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen
Für die Wählbarkeit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer haupt- oder nebenberuflich, mit flexiblen Arbeitszeiten oder in Teilzeit tätig ist.
Auch Auszubildende, Arbeitnehmer während der Elternzeit, Zivildienstleistende oder Wehrpflichtige sind wählbar,
sofern sie als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes qualifiziert sind und in den Betrieb eingegliedert sind.
Gekündigte Arbeitnehmer bleiben wählbar, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder Zugang
der außerordentlichen Kündigung noch im Betrieb tätig sind oder nach Paragraf 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz bzw. dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch (weiter-)beschäftigt werden
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Privatbetrieben tätig sind, gelten ebenfalls als Arbeitnehmer
im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und sind somit wählbar, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen
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