Wann ist eine Filialdirektorin eine „leitende Angestellte“?

Mai 26, 2025

Wann ist eine Filialdirektorin eine „leitende Angestellte“?

Landesarbeitsgericht Hessen, 16 TaBV 93/24

RA und Notar Krau

Stellen Sie sich vor, Sie leiten eine große Filiale eines bekannten Einzelhandelsunternehmens. Sie stellen Personal ein, entlassen Mitarbeiter und sind für den reibungslosen Ablauf verantwortlich.

Sind Sie damit eine „leitende Angestellte“?

Diese Frage ist entscheidend, denn davon hängt ab, ob das Betriebsverfassungsgesetz auf Sie zutrifft.

Genau darum ging es in einem aktuellen Fall vor dem Landesarbeitsgericht.

Was ist eine „leitende Angestellte“ rechtlich gesehen?

Das Gesetz definiert sehr genau, wer eine „leitende Angestellte“ ist.

Im Kern geht es darum, ob Sie wirklich selbstständig wichtige Personalentscheidungen treffen dürfen. Das heißt, Sie müssen befugt sein, Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen.

Doch diese Befugnis allein reicht oft nicht aus.

Wann ist eine Filialdirektorin eine „leitende Angestellte“?

Der Fall: Eine Filialdirektorin und ihre Befugnisse

In unserem Fall leitete die Filialdirektorin eine große Filiale mit rund 90 Mitarbeitern. Sie konnte eigenständig über Einstellungen und Entlassungen entscheiden.

Auch die Dienstpläne erstellte sie selbst. Das Unternehmen argumentierte, sie sei klar eine leitende Angestellte.

Die Zentrale in Spanien oder Deutschland gab zwar Richtlinien vor. Doch die Filialdirektorin traf die Personalentscheidungen vor Ort eigenverantwortlich.

Die Gerichtsentscheidung: Es kommt auf die Qualität an

Das Gericht sah das anders. Obwohl die Filialdirektorin viele Mitarbeiter eigenständig einstellen und entlassen konnte, stuften die Richter sie nicht als leitende Angestellte ein.

Warum? Es ging um die Qualität der Personalverantwortung.

Die Richter prüften, ob die Filialdirektorin wirklich unternehmerische Entscheidungen traf.

Das bedeutet, ob ihre Entscheidungen einen echten Einfluss auf die Unternehmensführung hatten.

Hier kam heraus, dass die „Manager“ unter ihr, wie der Abteilungsleiter für Warenpräsentation oder Kundenzufriedenheit, nur Anweisungen umsetzten.

Sie hatten keine eigenen, weitreichenden Entscheidungsspielräume. Ihre Aufgaben waren eher dazu da, Vorgaben der Zentrale zu erfüllen.

Das Gericht stellte klar: Selbst wenn Sie viele Mitarbeiter einstellen und entlassen können, sind Sie nur dann eine leitende Angestellte, wenn diese Personalbefugnis eine unternehmerische Bedeutung hat.

Das ist der Fall, wenn Sie entweder hochqualifizierte Mitarbeiter mit viel Entscheidungsfreiheit führen oder für einen besonders wichtigen Unternehmensbereich zuständig sind.

Im vorliegenden Fall war die Filiale zwar ein eigenständiger „Betrieb“ im Sinne des Gesetzes.

Aber die zentralen Entscheidungen zu Produkten, Preisen und sogar der Platzierung der Ware kamen aus der Konzernzentrale.

Die Filialdirektorin setzte diese Vorgaben um.

Daher hatte ihre Personalverantwortung nicht das nötige unternehmerische Gewicht.

Fazit: Mehr als nur Personalverantwortung

Dieses Urteil macht deutlich:

Nicht jede Führungsposition mit Personalverantwortung ist gleichbedeutend mit einer „leitenden Angestelltenposition“.

Wann ist eine Filialdirektorin eine „leitende Angestellte“?

Es zählt nicht nur, wie viele Mitarbeiter Sie führen. Es kommt auch darauf an, welche Qualität und welchen Einfluss Ihre Entscheidungen auf das Gesamtunternehmen haben.

Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich juristischen Rat einzuholen. Wir von RA und Notar Krau stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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