Wann kann die Bank vom Erben die Vorlage eines Erbscheins verlangen – LG Augsburg 472 S 418/19
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 19.12.2018, Aktenzeichen 4 C 640/18, ist gemäß Paragraf 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen,
weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Da dort im Wesentlichen auf die bisherige Argumentation zurückgegriffen wird, sind lediglich folgende ergänzenden Anmerkungen veranlasst:
Ausgangspunkt ist die Anspruchsgrundlage des Paragraf 280 Abs. 1 BGB und die Frage, ob die Beklagte gegen ihre Leistungstreuepflicht verstoßen hat, indem sie einen Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung verlangt hat.
Weder dem Gesetz noch der Entscheidung des BGH vom 05.04.2016 (Az. XI ZR 440/15) lässt sich entnehmen,
dass der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein eine gesetzlich zu normierende Ausnahmeregelung darstellt bzw.
dass ein Erbschein nur verlangt werden darf, wenn dies gesetzlich ausdrücklich normiert ist.
Weiterhin hat weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertreten, dass es für die Frage,
ob eine Verletzung der Leistungstreuepflicht vorliegt, allein auf die Höhe des Nachlasses ankommt.
Es handelt sich vielmehr lediglich um einen in die Interessenabwägung einzubeziehenden Aspekt.
In der Gegenerklärung werden zudem die Ausführungen in dem Hinweis der Kammer vom 09.05.2019 verkannt bzw. nicht vollständig zur Kenntnis genommen,
wenn behauptet wird, dass sich der BGH in der zitierten Entscheidung vom 05.04.2016 nach Ansicht des Berufungsgerichts
lediglich mit den Anforderungen an den Nachweis des Erbrechts bei Vorliegen eines privatschriftlichen Testaments auseinandergesetzt hat.
Auch hinsichtlich der Kontovollmacht hält die Kammer an ihrer bisherigen Bewertung fest.
Eine etwaige Hinweispflicht der Beklagten vermag die Kammer in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
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