Wann kann ich trotz Ausschlagung den Pflichtteil fordern?
Hier erfahren Sie, wann Sie trotz Ausschlagung das Recht auf den Pflichtteil behalten.
Stellen Sie sich vor, ein Angehöriger stirbt. Sie könnten Erbe sein. Das gesamte Vermögen der verstorbenen Person heißt Nachlass.
Manche enge Verwandte sind Pflichtteilsberechtigte. Das sind die Kinder, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner. Die Eltern gehören dazu, falls es keine Kinder gibt.
Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld. Er ist halb so groß wie der normale gesetzliche Erbteil. Das Gesetz schützt so diese nahen Angehörigen. Sie bekommen einen Mindestbetrag, auch wenn sie enterbt wurden.
Ausschlagung bedeutet: Sie lehnen das Erbe ab. Sie wollen mit dem Nachlass nichts zu tun haben. Das müssen Sie in einer bestimmten Frist von meistens sechs Wochen beim Nachlassgericht erklären.
Normalerweise gilt eine klare Regel: Wer das Erbe ausschlägt, verliert auch den Anspruch auf den Pflichtteil. Sie verzichten dann freiwillig auf alles. Sie werden so behandelt, als wären Sie nie Erbe gewesen.
Das Gesetz sieht den Pflichtteil für Menschen vor, die enterbt wurden. Wer selbst das Erbe ablehnt, ist ja nicht enterbt.
Es gibt aber wichtige Ausnahmen von dieser Regel. Nur in diesen besonderen Fällen können Sie das Erbe ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil fordern. Man spricht dann von einem Wahlrecht. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn der Pflichtteil finanziell besser ist als das angetretene Erbe.
Die häufigste Ausnahme betrifft Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Viele Paare in Deutschland leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist der normale gesetzliche Stand, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde.
Stirbt ein Partner, erbt der andere normalerweise einen Teil und erhält zusätzlich einen pauschalen Zugewinnausgleich als Erhöhung des Erbteils.
Der überlebende Ehegatte hat hier eine Wahlmöglichkeit:
Diese Option B ist oft die bessere Wahl. Das ist vor allem so, wenn der verstorbene Ehepartner viel Vermögen während der Ehe aufgebaut hat. Der Ehepartner erhält dann mehr Geld als bei der Annahme des Erbes.
Die zweite wichtige Ausnahme betrifft alle Pflichtteilsberechtigten, die als Erben eingesetzt wurden, deren Erbe aber belastet ist. Das nennt man auch Beschränkung oder Beschwerung des Erbteils.
Der Erblasser, also die verstorbene Person, hat im Testament Verfügungen getroffen, die das Erbe weniger wertvoll machen. Das Erbe ist dann nicht „frei“.
Beispiele für eine solche Belastung sind:
In solchen Fällen kann der Erbe, der gleichzeitig pflichtteilsberechtigt ist, das belastete Erbe ausschlagen. Er kann stattdessen den unbelasteten Pflichtteil fordern. Der Pflichtteil ist immer ein reiner Geldanspruch. Er ist nicht mit solchen Auflagen verbunden.
Zusammenfassung: Nur in den Fällen Ehegatte in Zugewinngemeinschaft oder beschränkt/beschwertes Erbe behalten Sie nach einer Ausschlagung Ihren Pflichtteilsanspruch.