Wann kann ich trotz Ausschlagung den Pflichtteil fordern?

November 11, 2025

Wann kann ich trotz Ausschlagung den Pflichtteil fordern?

Hier erfahren Sie, wann Sie trotz Ausschlagung das Recht auf den Pflichtteil behalten.

🤔 Was ist der Pflichtteil und die Ausschlagung?

Stellen Sie sich vor, ein Angehöriger stirbt. Sie könnten Erbe sein. Das gesamte Vermögen der verstorbenen Person heißt Nachlass.

Manche enge Verwandte sind Pflichtteilsberechtigte. Das sind die Kinder, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner. Die Eltern gehören dazu, falls es keine Kinder gibt.

Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld. Er ist halb so groß wie der normale gesetzliche Erbteil. Das Gesetz schützt so diese nahen Angehörigen. Sie bekommen einen Mindestbetrag, auch wenn sie enterbt wurden.

Ausschlagung bedeutet: Sie lehnen das Erbe ab. Sie wollen mit dem Nachlass nichts zu tun haben. Das müssen Sie in einer bestimmten Frist von meistens sechs Wochen beim Nachlassgericht erklären.


🚫 Der Grundsatz: Ausschlagung = Pflichtteil weg

Normalerweise gilt eine klare Regel: Wer das Erbe ausschlägt, verliert auch den Anspruch auf den Pflichtteil. Sie verzichten dann freiwillig auf alles. Sie werden so behandelt, als wären Sie nie Erbe gewesen.

Das Gesetz sieht den Pflichtteil für Menschen vor, die enterbt wurden. Wer selbst das Erbe ablehnt, ist ja nicht enterbt.


💡 Die Ausnahmen: Pflichtteil trotz Ablehnung

Es gibt aber wichtige Ausnahmen von dieser Regel. Nur in diesen besonderen Fällen können Sie das Erbe ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil fordern. Man spricht dann von einem Wahlrecht. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn der Pflichtteil finanziell besser ist als das angetretene Erbe.

1. Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft

Die häufigste Ausnahme betrifft Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Viele Paare in Deutschland leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist der normale gesetzliche Stand, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde.

Wann kann ich trotz Ausschlagung den Pflichtteil fordern?

Stirbt ein Partner, erbt der andere normalerweise einen Teil und erhält zusätzlich einen pauschalen Zugewinnausgleich als Erhöhung des Erbteils.

Der überlebende Ehegatte hat hier eine Wahlmöglichkeit:

  • Option A: Er nimmt das Erbe an. Er erhält den erhöhten gesetzlichen Erbteil.
  • Option B: Er schlägt das Erbe aus. Er verzichtet auf den Erbteil. Dann kann er zwei Dinge fordern:
    • Erstens: Den konkreten Zugewinnausgleich. Das ist der Vermögenszuwachs während der Ehe, den man genau berechnet. Dieser Betrag ist oft sehr hoch.
    • Zweitens: Den sogenannten kleinen Pflichtteil. Dieser Pflichtteil berechnet sich aus dem gesetzlichen Erbteil, der nicht erhöht wurde.

Diese Option B ist oft die bessere Wahl. Das ist vor allem so, wenn der verstorbene Ehepartner viel Vermögen während der Ehe aufgebaut hat. Der Ehepartner erhält dann mehr Geld als bei der Annahme des Erbes.

2. Der beschränkte oder beschwerte Erbe

Die zweite wichtige Ausnahme betrifft alle Pflichtteilsberechtigten, die als Erben eingesetzt wurden, deren Erbe aber belastet ist. Das nennt man auch Beschränkung oder Beschwerung des Erbteils.

Der Erblasser, also die verstorbene Person, hat im Testament Verfügungen getroffen, die das Erbe weniger wertvoll machen. Das Erbe ist dann nicht „frei“.

Beispiele für eine solche Belastung sind:

  • Vermächtnis: Jemand anderes soll einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass bekommen. Das mindert den Wert für den eigentlichen Erben.
  • Auflage: Der Erbe muss etwas tun, zum Beispiel ein Tier pflegen oder ein Grab instand halten.
  • Nacherbschaft: Der Erbe (Vorerbe) darf das Erbe nur eine Zeit lang nutzen. Danach geht es an eine andere Person (Nacherbe).
  • Testamentsvollstreckung: Eine Person verwaltet das Erbe für lange Zeit. Der Erbe kann nicht frei darüber verfügen.

In solchen Fällen kann der Erbe, der gleichzeitig pflichtteilsberechtigt ist, das belastete Erbe ausschlagen. Er kann stattdessen den unbelasteten Pflichtteil fordern. Der Pflichtteil ist immer ein reiner Geldanspruch. Er ist nicht mit solchen Auflagen verbunden.


⚠️ Wichtige Hinweise für Ihre Entscheidung

  • Frist beachten: Die Ausschlagung muss schnell erfolgen. Die Frist ist meist nur sechs Wochen.
  • Rechtsberatung ist wichtig: Bevor Sie das Erbe ausschlagen, müssen Sie sicher sein, dass einer der Ausnahmefälle zutrifft. Lassen Sie sich unbedingt von einem Anwalt oder Notar beraten. Eine einmal erklärte Ausschlagung ist nur schwer rückgängig zu machen.
  • Berechnung: Es muss genau berechnet werden, welche Option finanziell am besten ist.

Zusammenfassung: Nur in den Fällen Ehegatte in Zugewinngemeinschaft oder beschränkt/beschwertes Erbe behalten Sie nach einer Ausschlagung Ihren Pflichtteilsanspruch.

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