Wann unterliegt ein Coaching-Vertrag dem Fernunterrichtsschutzgesetz? 

November 9, 2025

Wann unterliegt ein Coaching-Vertrag dem Fernunterrichtsschutzgesetz? 

Ein Coaching-Vertrag unterliegt dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), wenn er drei zentrale Kriterien erfüllt, die das Gesetz für die Definition von Fernunterricht vorsieht. Diese Kriterien wurden durch die jüngere Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), in Bezug auf Online-Coaching-Programme und Mentoring-Angebote stark konkretisiert und ausgeweitet.

Das Ziel des FernUSG ist es, die Teilnehmenden vor unseriösen oder qualitativ mangelhaften Fernlehrgängen zu schützen. Wenn ein Coaching-Vertrag als Fernunterricht eingestuft wird, muss der Anbieter eine staatliche Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorweisen. Fehlt diese Zulassung, ist der gesamte Vertrag nichtig, und die Teilnehmenden können ihr gezahltes Geld zurückfordern, selbst wenn sie das Programm bereits vollständig oder teilweise absolviert haben.

Hier ist eine detaillierte Erläuterung der drei entscheidenden Kriterien für Laien:


1. Kriterium: Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten

Das Coaching-Angebot muss darauf abzielen, dem Teilnehmenden gegen Bezahlung (entgeltlich) Wissen, Fertigkeiten oder Fähigkeiten zu vermitteln.

  • Wissen gegen Geld: Es muss ein Vertrag bestehen, bei dem der Kunde eine Gebühr entrichtet und im Gegenzug versprochen bekommt, dass er bestimmte Kenntnisse erwirbt. Dies ist bei den meisten bezahlten Online-Coachings der Fall, egal ob es um Business-Fähigkeiten (z.B. Marketing, Vertrieb), persönliche Entwicklung (sog. Mindset-Coaching) oder spezifische Fachkenntnisse (z.B. Kochen, Programmieren) geht. Das Gesetz umfasst die Vermittlung jeglicher Kenntnisse und Fähigkeiten, unabhängig vom konkreten Inhalt oder der Qualität.
  • Abgrenzung zur reinen Beratung: Reine, nicht-strukturierte Beratungsgespräche oder kurzfristige Anleitung zu einem spezifischen Problem, bei denen keine systematische Wissensvermittlung über einen längeren Zeitraum erfolgt, fallen in der Regel nicht unter das FernUSG. Ein einmaliges einstündiges Zoom-Gespräch, das der Klärung einer aktuellen Frage dient, ist meist keine Fernunterrichtung. Sobald das Angebot aber einen strukturierten Lehrplan, Module oder eine feste Laufzeit (z.B. 3 oder 6 Monate) vorsieht, spricht dies stark für die Anwendbarkeit des Gesetzes.

2. Kriterium: Überwiegend räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem

Das Coaching-Programm muss ausschließlich oder überwiegend so konzipiert sein, dass der Coach und der Teilnehmer räumlich getrennt sind, also nicht persönlich am selben Ort.

  • Online-Angebote sind betroffen: Dieses Kriterium ist bei den allermeisten modernen Online-Coachings erfüllt. Ob die Inhalte über aufgezeichnete Videos (asynchron), Live-Online-Meetings via Zoom oder digitale Plattformen (Mitgliederbereiche, E-Mails) vermittelt werden, gilt als räumlich getrennt.
  • Asynchrone Kommunikation: Besonders relevant ist, dass Inhalte, die jederzeit abrufbar sind (wie z.B. Videomodule), als „überwiegend räumlich getrennt“ gewertet werden, selbst wenn es zusätzlich Live-Termine gibt. Die Möglichkeit des zeitversetzten Lernens bejaht die räumliche Trennung in vielen Fällen. Nur wenn Präsenzunterricht (echte Treffen vor Ort) den überwiegenden Teil des Coachings ausmacht, kann das FernUSG unanwendbar sein. In der Praxis der Online-Coachings ist dies jedoch selten der Fall.

Wann unterliegt ein Coaching-Vertrag dem Fernunterrichtsschutzgesetz? 

3. Kriterium: Überwachung des Lernerfolgs durch den Coach

Das Gesetz fordert, dass der Coach oder eine beauftragte Person den Lernerfolg überwacht. Dies ist ein wichtiger Punkt, da er den Unterschied zwischen einem reinen Verkauf von Informationen und einem echten „Unterricht“ ausmacht.

  • Niedrige Schwelle: Die Rechtsprechung legt den Begriff der „Lernerfolgskontrolle“ sehr weit aus. Es muss keine formelle Prüfung oder ein benoteter Test sein. Es genügt bereits, wenn der Teilnehmer die Möglichkeit hat, Fragen zu stellen und individuelles Feedback zu seinen Fortschritten zu erhalten.
  • Typische Merkmale einer Lernerfolgskontrolle:
    • Hausaufgaben oder Pflichtaufgaben, die eingereicht und vom Coach oder einem Betreuer kommentiert werden.
    • Frage-und-Antwort-Runden (Q&A-Sessions) oder Live-Calls, in denen individuelle Fragen beantwortet werden.
    • Die Bereitstellung einer E-Mail-Adresse oder eines Gruppen-Chats (z.B. in einer Facebook- oder Telegram-Gruppe), in dem der Coach oder dessen Team den Lernfortschritt der Teilnehmer überwacht und Fragen beantwortet.
    • Einzelsitzungen (auch online), die der persönlichen Begleitung und Kontrolle des Gelernten dienen.

Fazit zur Anwendbarkeit:

Sobald alle drei Kriterien – entgeltliche Wissensvermittlung, überwiegend räumliche Trennung und Lernerfolgskontrolle – erfüllt sind, liegt rechtlich gesehen Fernunterricht vor. Es ist dabei unerheblich, wie der Anbieter sein Angebot nennt (Coaching, Mentoring, Akademie oder Kurs). Auch Verträge, die zwischen Unternehmern (B2B) geschlossen werden, können dem FernUSG unterliegen, was der BGH in seinen jüngsten Urteilen noch einmal ausdrücklich bestätigt hat. Das Gesetz gilt also nicht nur für Verbraucher.


Die Konsequenzen bei fehlender ZFU-Zulassung

Wird ein Coaching-Vertrag als Fernunterricht eingestuft, aber der Anbieter besitzt keine Zulassung der ZFU, hat dies weitreichende Konsequenzen:

  1. Nichtigkeit des Vertrages (§ 7 FernUSG): Der Vertrag ist von Anfang an unwirksam. Er gilt rechtlich als nie abgeschlossen.
  2. Rückforderung der Zahlungen: Die Teilnehmenden können alle bereits gezahlten Gebühren vollständig zurückfordern, auch wenn sie das Coaching-Programm bereits genutzt oder abgeschlossen haben. Der Coach hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung seiner erbrachten Leistung.
  3. Kündigungsrechte und Widerruf: Auch bei zulassungspflichtigem Fernunterricht, der korrekt abgeschlossen wurde, gelten strengere Regeln zu Gunsten der Teilnehmenden, wie besondere Kündigungsrechte und die Pflicht zur genauen Belehrung über das Widerrufsrecht bei Online-Verträgen.

Achtung für Anbieter: Wer als Coach ein zulassungspflichtiges Programm ohne ZFU-Erlaubnis anbietet, riskiert nicht nur die Nichtigkeit aller Verträge und mögliche Rückzahlungsansprüche in Tausenderhöhe, sondern begeht auch eine Ordnungswidrigkeit.

Achtung für Teilnehmende: Haben Sie ein teures Online-Coaching gebucht und vermuten, dass die drei Kriterien erfüllt sind, sollten Sie die Zulassung des Anbieters bei der ZFU prüfen. Ist keine Zulassung vorhanden, bestehen gute Aussichten, den Vertrag für nichtig erklären zu lassen und Ihr Geld zurückzuerhalten.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.