Wann verfallen Urlaubsansprüche?

Mai 13, 2025

Wann verfallen Urlaubsansprüche?

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) näherbringen, das Ihre Urlaubsansprüche betrifft.

Es geht um die Frage, wann Urlaubsansprüche verjähren können und was Arbeitgeber dafür tun müssen.

Ihr Urlaubsanspruch: Er verfällt nicht automatisch!

Stellen Sie sich vor, Sie haben fleißig gearbeitet und noch einige Urlaubstage übrig.

Können diese einfach verfallen, wenn Sie sie nicht rechtzeitig nehmen?

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. September 2022 (Aktenzeichen C-120/21) klargestellt: Nein, nicht automatisch!

Die Rolle des Arbeitgebers beim Urlaubsanspruch

Das Gericht hat entschieden, dass es nicht allein Ihre Aufgabe als Arbeitnehmer ist, Ihren Urlaub zu nehmen.

Ihr Arbeitgeber trägt hier eine wichtige Verantwortung.

Er muss Sie aktiv und rechtzeitig darauf hinweisen, dass Sie Urlaub nehmen müssen und dass Ihr Anspruch sonst verfallen könnte.

Was bedeutet das konkret?

Ihr Arbeitgeber muss Sie in die Lage versetzen, Ihren Urlaub tatsächlich zu nehmen.

Das bedeutet zum Beispiel:

Er muss Sie auffordern, Ihren Urlaub zu planen und zu nehmen.

Er muss Sie darüber informieren, dass Ihr Urlaubsanspruch am Ende des Jahres oder eines Übertragungszeitraums verfallen kann, wenn Sie ihn nicht nehmen.

Wann verfallen Urlaubsansprüche?

Hat Ihr Arbeitgeber diese Pflichten nicht erfüllt, kann er sich später nicht darauf berufen, dass Ihr Urlaubsanspruch verjährt ist, weil Sie den Urlaub nicht genommen haben.

Die dreijährige Verjährungsfrist – aber mit einer wichtigen Ausnahme

Grundsätzlich gilt in Deutschland eine dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche.

Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Aber Achtung:

Diese Verjährungsfrist greift nach dem Urteil des EuGH nicht, wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht ordnungsgemäß über Ihren Urlaubsanspruch und die Möglichkeit des Verfalls informiert hat.

Was bedeutet das für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Arbeitnehmer.

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht aktiv dazu aufgefordert hat, Ihren Urlaub zu nehmen und Sie über den möglichen Verfall informiert hat, können Ihre Urlaubsansprüche auch nach längerer Zeit noch bestehen.

Wichtig:

Es ist immer ratsam, Ihren Urlaub rechtzeitig zu planen und zu nehmen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Wann verfallen Urlaubsansprüche?

Sollten Sie jedoch unsicher sein, ob Ihre Urlaubsansprüche verfallen sind, weil Ihr Arbeitgeber seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist, sollten Sie Ihre Rechte kennen.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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