Wann wird die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst?

August 7, 2025

Wann wird die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst?

OLG Zweibrücken, 09.07.2025 – 8 W 56/24

RA und Notar Krau

Das Problem: Die Pflichtteilsklausel in einem Testament

Stellen Sie sich vor, ein Ehepaar hat ein gemeinsames Testament verfasst, oft als Berliner Testament bezeichnet. Darin setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Das bedeutet, wenn der erste Ehepartner stirbt, erbt der überlebende Ehepartner alles. Die Kinder werden erst nach dem Tod beider Elternteile als Erben eingesetzt.

Dieses Testament enthält eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Diese Klausel soll verhindern, dass ein Kind bereits nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgeschriebener Mindestanspruch auf einen Teil des Erbes, der auch dann besteht, wenn man im Testament enterbt wurde.

Die Strafklausel lautet hier sinngemäß: „Wenn eines unserer Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils entgegen dem Willen des überlebenden Elternteils seinen Pflichtteil einfordert und auch erhält, wird es vom Erbe des länger lebenden Elternteils ausgeschlossen.“

Genau diese Situation ist in unserem Fall eingetreten.

Der konkrete Fall: Eine Tochter fordert ihren Pflichtteil

Die Eltern, Herr und Frau W., haben 2012 ein Berliner Testament aufgesetzt. Sie hatten zwei Kinder, die Beteiligte zu 1 (eine Tochter) und den Beteiligten zu 2 (einen Sohn).

2017: Der Vater stirbt. Die Mutter wird Alleinerbin.

Kurz danach: Die Tochter (Beteiligte zu 1) beauftragt einen Anwalt, um ihren Pflichtteil vom Erbe des Vaters einzufordern. Sie verlangt zunächst Auskunft über den Nachlass, was der erste Schritt zur Geltendmachung des Pflichtteils ist.

Die Mutter lässt sich ebenfalls anwaltlich beraten. Sie erkennt den Auskunftsanspruch ihrer Tochter an und zahlt ihr schließlich den Pflichtteil aus, ohne sich auf einen Rechtsstreit einzulassen.

Nach dem Tod der Mutter stellt sich die Frage: Hat die Tochter durch die Einforderung ihres Pflichtteils die Strafklausel ausgelöst?

Die entscheidende Frage: Was bedeutet „entgegen dem Willen“?

Die Tochter argumentiert, dass die Mutter nie ihren „entgegenstehenden Willen“ geäußert habe. Im Gegenteil, die Mutter habe den Anspruch anerkannt und den Pflichtteil bezahlt. Demnach, so die Argumentation der Tochter, sei die Einforderung des Pflichtteils nicht „gegen den Willen“ der Mutter erfolgt, und die Strafklausel greife nicht.

Wann wird die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst?

Der Sohn hingegen beantragt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Er ist der Ansicht, dass die Tochter durch ihr Handeln von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Das Urteil des OLG Zweibrücken

Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste die Formulierung „entgegen dem Willen“ auslegen. Was ist damit gemeint? Muss der überlebende Elternteil ausdrücklich protestieren, sich streiten oder sogar den Pflichtteil gerichtlich verweigern?

Das Gericht hat sich gegen diese enge Auslegung entschieden.

Ziel der Klausel:

Das Gericht betont, dass das Hauptziel einer solchen Strafklausel ist, den überlebenden Ehepartner zu schützen. Dieser soll nicht durch finanzielle Forderungen der Kinder unter Druck gesetzt werden, weil er den Nachlass ungestört behalten und nutzen soll.

Konfrontative Geltendmachung:

Die Richter stellten klar, dass der Ausdruck „entgegen dem Willen“ nicht bedeutet, dass der überlebende Ehepartner eine ausdrückliche Weigerungshaltung zeigen muss. Vielmehr liegt ein Handeln „gegen den Willen“ der Eltern bereits dann vor, wenn ein Kind den Anspruch einseitig und konfrontativ durchsetzt, ohne sich vorher mit dem überlebenden Elternteil zu einigen. Das Anwaltsschreiben, das „zur vorläufigen Durchsetzung des Pflichtteilsrechts“ dient, sei genau so ein konfrontatives Element.

Hintergrund für die Klausel:

Das Gericht erklärt, dass die Formulierung „gegen den Willen“ oft in Testamenten verwendet wird, um eine Ausnahme für den Fall zu schaffen, dass der Pflichtteil einvernehmlich, beispielsweise aus steuerlichen Gründen, geltend gemacht wird. Da die Tochter hier aber direkt einen Anwalt einschaltete, um ihren Anspruch durchzusetzen, lag keine einvernehmliche Vorgehensweise vor.

Keine Rolle spielt die Reaktion des Erben:

Es ist unerheblich, wie der überlebende Elternteil reagiert. Ob er sofort zahlt, um einen Streit zu vermeiden, oder sich gerichtlich wehrt, spielt für das Auslösen der Klausel keine Rolle. Die entscheidende Handlung ist das einseitige, konfrontative Vorgehen des Kindes.

Das Ergebnis: Tochter wird vom Erbe ausgeschlossen

Die Richter entschieden, dass die Tochter die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat. Sie hat den Pflichtteil des Vaters „entgegen dem Willen“ ihrer Eltern geltend gemacht, weil sie dies einseitig und konfrontativ tat, statt sich einvernehmlich zu einigen.

Die Folge ist, dass die Tochter aus der Erbfolge für das Erbe der Mutter ausgeschlossen wird. Der Sohn (Beteiligter zu 2) wird somit zum Alleinerben.

Das Urteil macht deutlich, dass die Formulierung „entgegen dem Willen“ in einer Pflichtteilsstrafklausel sehr weit ausgelegt wird. Wer als Kind seinen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils einfordert, muss damit rechnen, sein Erbrecht am Nachlass des zweiten Elternteils zu verlieren – selbst dann, wenn der überlebende Elternteil den Anspruch ohne Streit erfüllt.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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