Wann wird eine doppelte Haushaltsführung bei der Einkommensteuer anerkannt?

März 8, 2026

Wann wird eine doppelte Haushaltsführung bei der Einkommensteuer anerkannt?

Eine doppelte Haushaltsführung

wird bei der Einkommensteuer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG anerkannt, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seines eigenen Hausstands beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Voraussetzung ist das Innehaben eines eigenen Hausstands (Wohnung und finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung) sowie eine beruflich veranlasste Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort.

Als Unterkunftskosten können die tatsächlichen Aufwendungen bis zu 1.000 € monatlich (im Inland) abgezogen werden; zusätzlich sind wöchentliche Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale absetzbar.

Nach der Rechtsprechung des BFH

liegt eine doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und am Beschäftigungsort ein Zweithaushalt zur Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung begründet wird; ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nicht mehr erforderlich.

Wann wird eine doppelte Haushaltsführung bei der Einkommensteuer anerkannt?

Entscheidend ist, dass die Wohnung am Beschäftigungsort genutzt wird, um von dort aus die Arbeitsstätte zu erreichen. Die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte darf dabei nicht so groß sein, dass ein tägliches Pendeln zumutbar wäre; die Rechtsprechung zieht hier eine großzügige, aber nicht unbegrenzte Auslegung.

Die Literatur und Rechtsprechung

betonen, dass bei Ehegatten die Beibehaltung des gemeinsamen Hausstands aus Gründen der Erwerbstätigkeit beider Partner auch über längere Zeiträume steuerlich anzuerkennen ist; eine zeitliche Begrenzung des Abzugs ist verfassungsrechtlich problematisch.

Zusammenfassend werden folgende Voraussetzungen verlangt:

  • Eigener Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts (Wohnung, finanzielle Beteiligung),
  • Wohnung am Beschäftigungsort (Zweitwohnung),
  • Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung,
  • Keine zumutbare tägliche Rückkehr zum Hauptwohnsitz,
  • Einhaltung der Höchstbeträge für Unterkunftskosten und Familienheimfahrten 1.

Die Finanzverwaltung folgt diesen Grundsätzen, insbesondere den gesetzlichen Vorgaben des § 9 EStG 

RA und Notar Krau

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