Wann wird eine Erklärung gegenüber einer Erbengemeinschaft wirksam?
Umstritten in Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob bei einer gegenüber der Erbengemeinschaft abzugebenden Erklärung
der Zugang an einzelne Erben ausreichend ist oder ob ein Zugang an alle Miterben erforderlich ist.
Aktueller Stand der Diskussion:
- Erbrechtliche Literatur: Überwiegend wird vertreten, dass Erklärungen an alle Miterben gerichtet werden müssen.
- Begründung: § 2038 I 1 BGB schreibt die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses vor. Dies wird so interpretiert, dass alle Miterben am Empfang von Erklärungen beteiligt werden müssen.
- Kritik: Diese Ansicht verkennt, dass die gemeinschaftliche Verwaltung sich primär auf Entscheidungen bezieht und nicht auf den passiven Empfang von Erklärungen.
- Mietrechtliche Rechtsprechung: Der BGH entschied 2014, dass eine Kündigung gegenüber allen Erben erfolgen muss.
- Begründung: Alle Erben müssen über die Kündigung informiert sein, um gegebenenfalls Gegenrechte ausüben zu können.
- Kritik: Diese Entscheidung ist durch die Besonderheiten des Mietrechts, insbesondere die Frist des § 564 S. 2 BGB, geprägt und nicht verallgemeinerungsfähig.
Wann wird eine Erklärung gegenüber einer Erbengemeinschaft wirksam?
- Passive Vertretungsbefugnis: Einige Stimmen in der Literatur argumentieren für eine passive Vertretungsbefugnis des einzelnen Miterben.
- Begründung: Es ist oft schwierig, alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft zu identifizieren. Eine Erklärung gegenüber einem bekannten Erben ist praktikabler.
- Kritik: Diese Ansicht findet keine eindeutige Stütze im Gesetz.
Die Mindermeinung argumentiert, dass die allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechts (§§ 164 ff. BGB) auf die Erbengemeinschaft anzuwenden sind.
- Anwendbarkeit des Stellvertretungsrechts: Obwohl die Erbengemeinschaft keine Gesellschaft ist, können die Miterben am Rechtsverkehr teilnehmen und somit auch vertreten werden. Die §§ 2038 ff. BGB enthalten keine expliziten Regelungen zur Vertretung, sodass die allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechts ergänzend herangezogen werden können.
- Aktive Stellvertretung: Bei rechtsgeschäftlichem Handeln der Erbengemeinschaft liegt eine Gesamtvertretungsbefugnis vor. Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen und die mehrheitlich entscheidenden Miterben sind im Außenverhältnis gesamtvertretungsbefugt.
- Passive Stellvertretung: Nach der Rechtsprechung genügt bei Gesamtvertretung die Abgabe einer Erklärung gegenüber einem der Gesamtvertreter. Dies gilt auch für die Erbengemeinschaft. Die Abgabe einer Erklärung gegenüber einem Miterben ist ausreichend. Dieser ist dann verpflichtet, die übrigen Miterben zu informieren.
- § 69 III 2 AktG: Diese Vorschrift bestätigt den allgemeinen Grundsatz der passiven Stellvertretung, sieht aber eine Ausnahme für Erklärungen vor, die innerhalb eines Monats nach dem Erbfall abgegeben werden. In diesem Fall muss die Erklärung gegenüber allen Miterben erfolgen.
Wann wird eine Erklärung gegenüber einer Erbengemeinschaft wirksam?
Fazit:
Beide Ansichten lassen sich hören.
Der Anwalt muss sich aber stets am sichersten Weg orientieren.
Daher ist es derzeit noch aus Gründen anwaltlicher Vorsicht anzuraten, im Zweifel tunlichst an alle Miterben zuzustellen.
Anders mag das sein, wenn sich ein Erbe als Vertreter der Erbengemeinschaft positioniert hat und die Miterben dies geduldet haben.