Gericht: OLG Frankfurt 16. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 23.04.2026
Aktenzeichen: 16 U 38/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0423.16U38.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Ein negatives Testurteil eines renommierten Warentest-Instituts kann für Unternehmen verheerende Folgen haben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt jedoch, dass Testveranstalter bei der Veröffentlichung von Ergebnissen besondere Sorgfaltspflichten beachten müssen und bei Zweifeln an der Richtigkeit nachfragen müssen.
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Zulässigkeit von Warentests und die Haftungsrisiken für Testveranstalter, die fehlerhafte Ergebnisse veröffentlichen. Gleichzeitig bietet es Unternehmen wichtige Handlungsoptionen gegen ungerechtfertigte negative Bewertungen.
Der Streit drehte sich um einen Rauchwarnmelder eines mittelständischen Herstellers, der in einem bekannten Warentest-Magazin mit der Note „mangelhaft (5,0)“ bewertet wurde. Die Testorganisation hatte ein belgisches Prüfinstitut mit der Durchführung der Tests beauftragt. Das Prüfprogramm sah vor, dass die Tests „in accordance with EN 14604:2005“ durchgeführt werden sollten.
Bei den Testfeuern TF3 (Glimmschwelbrand) lösten mehrere der getesteten Rauchmelder nicht innerhalb der vorgegebenen Parameter aus. Das Problem: Das Testfeuer TF3 hatte in der Kurve „m über y“ den in der DIN EN 14604:2005 vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten. Nach der Norm ist der Prüfbrand in diesem Fall ungültig und muss wiederholt werden.
Das belgische Prüfinstitut bewertete das Testfeuer jedoch als gültig und wiederholte den Test nicht. Es berief sich auf eine interne Arbeitsanweisung, wonach ein Unterschreiten des Grenzkorridors nach unten als „günstig“ für das Produkt zu bewerten sei.
Der Hersteller wurde vor der Veröffentlichung über die Testergebnisse informiert und äußerte umgehend erhebliche Bedenken. Er wies darauf hin, dass die Modelle Rauchmelder1 und Rauchmelder1C nicht baugleich seien und dass identische Messergebnisse für beide Modelle äußerst unwahrscheinlich seien. Zudem legte er Prüfberichte anderer renommierter Institute vor, die zeigten, dass seine Produkte alle Testbrände bestanden hatten.
Die Testorganisation leitete die Einwendungen zwar an das belgische Prüfinstitut weiter, fragte jedoch nicht konkret nach, ob die Prüfung tatsächlich gemäß den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN EN 14604:2005 durchgeführt worden war. Sie veröffentlichte den Test mit dem negativen Urteil „mangelhaft“ trotz der vorliegenden Zweifel.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass die Veröffentlichung des Testberichts einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers darstellte. Die Durchführung der Tests war nicht sachkundig und das Ergebnis nicht vertretbar.
Das Gericht betonte, dass Testveranstalter bei der Veröffentlichung von Warentests hohen Sorgfaltsanforderungen unterliegen. Diese folgen aus dem besonderen Vertrauen, das die Öffentlichkeit in die Testergebnisse setzt, und den erheblichen wirtschaftlichen Folgen, die negative Bewertungen für Unternehmen haben können.
Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die Testorganisation schuldhaft handelte. Nach Erhalt der Bedenken des Herstellers und der Vorlage abweichender Prüfberichte anderer Institute bestanden hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Tests.
Die Testorganisation hätte bei dem beauftragten Prüfinstitut konkret nachfragen müssen, ob die Prüfung gemäß den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN EN 14604:2005 durchgeführt worden war. Diese Nachfrage wäre zumutbar gewesen und hätte ergeben, dass das Prüfinstitut von den Normvorgaben abgewichen war.
Das Gericht betonte, dass die Testorganisation durch die Übersendung des Prüfprogramms an den Hersteller eine Selbstbindung an die darin enthaltenen Vorgaben eingegangen war. Sie konnte sich nicht darauf berufen, die Prüfmethoden des Prüfinstituts nicht überprüfen zu müssen.
Das OLG Frankfurt grenzte die Haftung gegenüber der vom Landgericht vorgenommenen Ausweitung der sogenannten Fiktionshaftung ein. Diese Grundsätze, die ursprünglich für Medienunternehmen bei der Veröffentlichung risikoreicher Berichte („heiße Eisen“) entwickelt wurden, können nicht uneingeschränkt auf Mitarbeiter externer Prüfinstitute übertragen werden.
Allerdings bestätigte das Gericht, dass die Testorganisation aus eigenem Organisationsverschulden haftete, weil sie keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hatte, um sicherzustellen, dass bei Zweifeln an der Prüfungsdurchführung nachgefragt wird.
Ein wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Das Gericht qualifizierte die Veröffentlichung des Testberichts als Dauerhandlung. Dies bedeutete, dass die Verjährungsfrist nicht mit der erstmaligen Veröffentlichung begann, sondern solange der Bericht online abrufbar war.
Diese Einordnung war besonders relevant, da der Testbericht über einen längeren Zeitraum abrufbar blieb und von der Testorganisation als aktuell wahrgenommen wurde. Die Besonderheiten von Warentest-Publikationen, die oft über längere Zeiträume als aktuelle Informationen wahrgenommen werden, waren hier entscheidend.
Anders als das Landgericht lehnte das OLG Frankfurt den Anspruch auf Veröffentlichung des Unterlassungstenors ab. Die Testorganisation hatte bereits umfassende Korrekturen veröffentlicht, darunter einen Artikel im Magazin, eine Pressemitteilung und eine Anpassung des Online-Berichts.
Diese Korrekturen waren aus Sicht des Gerichts ausreichend, um die noch andauernden Folgen der ursprünglichen Veröffentlichung zu beseitigen. Eine zusätzliche Veröffentlichung des Urteilstenors war nicht mehr erforderlich.
Das Urteil enthält wichtige Erkenntnisse für Unternehmen, die von negativen Testberichten betroffen sind, sowie für Testveranstalter. Unternehmen sollten bei Zweifeln an der Richtigkeit von Testergebnissen umgehend Bedenken äußern und entsprechende Belege vorlegen.
Testveranstalter müssen bei konkreten Zweifeln an der Prüfungsdurchführung nachfragen und können sich nicht darauf verlassen, dass beauftragte Institute die Vorgaben eigenständig einhalten. Die Selbstbindung durch das Prüfprogramm creates konkrete Sorgfaltspflichten.
Die Entscheidung zeigt zudem, dass die Veröffentlichung von Testergebnissen nicht ohne rechtliche Folgen bleiben kann, wenn die zugrundeliegenden Prüfungen fehlerhaft sind und der Veranstalter bei Zweifeln nicht nachfragt.
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