Warnpflicht Anwalt zum Mandatsende wegen Verjährung

Juli 19, 2017
Warnpflicht Anwalt zum Mandatsende wegen Verjährung

Warnpflicht Anwalt zum Mandatsende wegen Verjährung

OLG Frankfurt am M 29 U 146/16

Urt. v. 06.02.2017

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 06.02.2017 entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist,

seinen Mandanten zum Zeitpunkt der Mandatsbeendigung auf eine erst in 11 Monaten drohende Verjährung hinzuweisen.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein X-Unternehmen, hatte die Beklagten, eine Rechtsanwaltskanzlei und deren Partner, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung in Anspruch genommen.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten verletzt hätten, da sie keine geeigneten

verjährungshemmenden Maßnahmen in Bezug auf Werklohnforderungen aus dem Jahr 2008 ergriffen hätten.

Warnpflicht Anwalt zum Mandatsende wegen Verjährung

Die Beklagten hatten den Beratungsvertrag im Dezember 2011 gekündigt.

Die Klägerin behauptete, dass die Werklohnforderungen mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt seien, da die Beklagten keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen hätten.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten ihre anwaltlichen Pflichten nicht verletzt hatten.

Zwar treffe den Rechtsanwalt grundsätzlich die Pflicht, im Hinblick auf Werklohnforderungen Vorkehrungen gegen eine drohende Verjährung zu treffen.

Diese Pflicht setze jedoch wesentlich früher ein als der Eintritt der Verjährung selbst.

Im vorliegenden Fall sei für die Beklagten nicht erkennbar gewesen, dass der Klägerin aus der Beendigung des Beratungsvertrages ein Schaden durch den Eintritt der Verjährung drohte.

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Die Verjährungsfrist der Werklohnforderung lief zum Zeitpunkt der Kündigung des Beratungsvertrages noch mindestens 11 Monate.

Die Beklagten durften daher davon ausgehen, dass der Klägerin ein ausreichender Zeitraum für die Geltendmachung ihrer Werklohnforderung verblieb.

Darüber hinaus sei die Verjährung der Werklohnforderung der Klägerin zum Zeitpunkt des Ablaufes der Regelverjährung am 31.12.2011 nicht eingetreten,

da die Verjährung mehrfach durch Verhandlungen im Sinne des Paragraf 203 BGB gehemmt worden sei.

Das Gericht führte aus, dass der Begriff der Verhandlungen im Sinne des Paragraf 203 Abs. 1 BGB weit auszulegen sei.

Es genüge jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehne.

Im vorliegenden Fall sei zunächst von einem Verhandeln der Klägerin mit den Eheleuten A im Zeitraum von März bis Oktober 2009 auszugehen.

Ein Schreiben des Rechtsanwalts der Gegenseite vom 30.03.2009, in dem dieser angeregt hatte, den Ausgang eines selbständigen Beweisverfahrens abzuwarten,

stelle den Beginn von Verhandlungen im Sinne des Paragraf 203 BGB dar.

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Eine weitere Verhandlungsphase zwischen der Klägerin und den Eheleuten A sei durch ein Schreiben des Rechtsanwalts der Gegenseite vom 25.01.2011 belegt,

in dem dieser die Aufnahme von außergerichtlichen Gesprächen zur Beilegung des Rechtsstreits ankündigte.

Selbst wenn man davon ausginge, dass nach dem Schreiben vom 25.01.2011 keine weiteren Gespräche erfolgten,

könne aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls ein Einschlafen der Verhandlungen erst nach einem Zeitraum von 3 Monaten angenommen werden.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht, dass ein Rechtsanwalt seinen Mandanten

zum Zeitpunkt der Mandatsbeendigung nicht auf eine erst in 11 Monaten drohende Verjährung hinweisen muss.

Die Pflicht des Rechtsanwalts, Vorkehrungen gegen eine drohende Verjährung zu treffen, setzt wesentlich früher ein.

Im vorliegenden Fall war die Verjährung der Werklohnforderung der Klägerin zudem mehrfach durch Verhandlungen im Sinne des Paragraf 203 BGB gehemmt worden.

Zusätzliche Hinweise

  • Das Gericht stellte klar, dass die Angabe einer falschen Zustelladresse für einen von mehreren Beklagten die Zulässigkeit der Klage nicht hindert, wenn sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch für diesen Beklagten legitimiert hat.
  • Für die Zulässigkeit einer Klage ist es unerheblich, ob dieser genügend Abschriften zur Zustellung beigefügt waren.
  • Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

 

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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