Was bedeutet § 1371 Absatz 2 BGB?

November 11, 2025

Was bedeutet § 1371 Absatz 2 BGB?

Dieser Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt etwas Wichtiges, wenn ein Ehepartner stirbt. Es geht um den Zugewinnausgleich. Das ist der Ausgleich des Vermögens, das die Ehepartner während der Ehe gemeinsam aufgebaut haben.

Was ist der Zugewinn?

  • Die meisten Eheleute in Deutschland leben automatisch in der Zugewinngemeinschaft.
  • Das bedeutet: Jeder behält sein eigenes Vermögen.
  • Zugewinn ist das, was jeder Partner mehr hat, wenn die Ehe endet, als er am Anfang der Ehe hatte.
  • Wenn die Ehe geschieden wird, wird dieser Zugewinn fair geteilt.
  • Der Partner, der mehr Zugewinn gemacht hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen.

Was passiert im Todesfall?

Wenn ein Ehepartner stirbt, gibt es normalerweise eine pauschale Lösung, die in § 1371 Absatz 1 BGB steht.

  • Dabei wird der Erbteil des überlebenden Ehepartners automatisch um ein Viertel erhöht.
  • Man tut also so, als wäre der Zugewinnausgleich damit erledigt.
  • Das ist die erbrechtliche Lösung. Sie ist oft einfacher und schneller.

Was regelt § 1371 Absatz 2 BGB?

§ 1371 Absatz 2 BGB regelt eine Ausnahme von dieser einfachen Pauschallösung. Man nennt das die güterrechtliche Lösung.

Dieser Absatz kommt zur Anwendung, wenn der überlebende Ehepartner die Erbschaft ausschlägt.

  • Ausschlagen bedeutet: Der überlebende Partner will kein Erbe des Verstorbenen werden.
  • Er lehnt die gesamte Erbschaft ab. Das muss er formell beim Nachlassgericht erklären.

Warum schlägt man die Erbschaft aus?

Das macht man meistens, weil man vermutet, dass die güterrechtliche Lösung finanziell besser ist.

  • Der Ehepartner verzichtet auf das Erbe.
  • Dafür bekommt er zwei Ansprüche:
    1. Den konkreten Zugewinnausgleich.
    2. Den sogenannten kleinen Pflichtteil.

1. Der konkrete Zugewinnausgleich

  • Jetzt wird der Zugewinn nicht mehr pauschal, sondern genau berechnet.
  • Man rechnet aus, wie viel Vermögen der verstorbene Partner tatsächlich mehr hatte als am Anfang der Ehe (Endvermögen minus Anfangsvermögen).
  • Man schaut auch, wie viel Vermögen der überlebende Partner mehr hatte.
  • Der Partner, der mehr Zugewinn hat, muss die Hälfte der Differenz auszahlen.
  • Da der verstorbene Partner das nicht mehr kann, müssen seine Erben diese Zahlung leisten.
  • Der überlebende Ehepartner bekommt also eine Geldforderung gegen den Nachlass, also gegen die Erben.

Was bedeutet § 1371 Absatz 2 BGB?

2. Der kleine Pflichtteil

  • Ein Pflichtteil ist ein Mindestanteil am Erbe, der bestimmten engen Verwandten zusteht.
  • Der überlebende Ehepartner hat diesen Anspruch auch, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
  • Er bekommt den kleinen Pflichtteil. Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der ihm ohne die pauschale Erhöhung zustehen würde.
  • Man rechnet den Pflichtteil also so, als gäbe es keinen pauschalen Zugewinnausgleich (Absatz 1).

Wann ist das sinnvoll?

Die Ausschlagung und die Anwendung von § 1371 Absatz 2 BGB ist vor allem dann sinnvoll, wenn der tatsächliche Zugewinn des verstorbenen Partners viel höher ist als das pauschale Viertel, das er sonst bekommen hätte.

  • Beispiel: Der verstorbene Partner hat während der Ehe sehr viel Vermögen aufgebaut (z.B. durch ein Unternehmen). Der überlebende Partner hat wenig aufgebaut.
  • Bei der konkreten Berechnung (Absatz 2) bekommt der Überlebende die Hälfte dieses hohen Zugewinns.
  • Das kann deutlich mehr sein als das pauschale Viertel vom gesamten Erbe (Absatz 1).

Zusammenfassung für Laien

§ 1371 Absatz 2 BGB ist eine Sonderregel für Ehepartner, die in Zugewinngemeinschaft lebten. Sie tritt nur in Kraft, wenn der überlebende Partner die Erbschaft ausschlägt. Er sagt damit: „Ich will nicht Erbe werden.“ Stattdessen verlangt er zwei Zahlungen:

  1. Die genaue Hälfte von dem Vermögen, das der Verstorbene in der Ehe mehr angespart hat.
  2. Einen Mindestanteil am restlichen Erbe, den kleinen Pflichtteil.

Diese Möglichkeit schützt den überlebenden Ehepartner. Sie sorgt dafür, dass er auch dann fair am aufgebauten Vermögen beteiligt wird, wenn er sich entscheidet, nicht Teil der Erbengemeinschaft zu werden oder wenn das Erbe überschuldet ist.

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