Was bedeutet Besitzwehr?

Juli 11, 2024

Was bedeutet Besitzwehr?

Besitzwehr:

Die Verteidigung des Eigentums mit eigenen Händen

Im deutschen Rechtssystem ist der Besitz, also die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, ein geschütztes Gut.

Wird dieser Besitz unrechtmäßig angegriffen, gewährt das Gesetz dem Besitzer das Recht zur Selbsthilfe.

Eine Form dieser Selbsthilfe ist die Besitzwehr, die in § 859 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist.

Definition und Voraussetzungen

Besitzwehr bedeutet das Recht des Besitzers, seinen Besitz gegen verbotene Eigenmacht zu verteidigen.

Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn jemand dem Besitzer den Besitz an einer Sache widerrechtlich entzieht oder ihn in seinem Besitz stört.

Was bedeutet Besitzwehr?

Die Besitzwehr ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Verbotene Eigenmacht: Der Angriff auf den Besitz muss rechtswidrig sein.
  • Gegenwärtiger Angriff: Die Besitzwehr ist nur zulässig, wenn der Angriff auf den Besitz gerade stattfindet oder unmittelbar bevorsteht.
  • Erforderlichkeit: Die Verteidigung muss erforderlich sein, um den Angriff abzuwehren.
  • Verhältnismäßigkeit: Die angewendeten Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedrohung stehen.

Formen der Besitzwehr

Die Besitzwehr kann in zwei Formen erfolgen:

  • Abwehr des Besitzentzugs (§ 859 Abs. 1 BGB): Der Besitzer darf Gewalt anwenden, um den Entzug seines Besitzes zu verhindern.
  • Abwehr der Besitzstörung (§ 859 Abs. 2 BGB): Der Besitzer darf Gewalt anwenden, um eine Störung seines Besitzes zu beseitigen.

Beispiele für Besitzwehr

Was bedeutet Besitzwehr?

  • Ein Dieb versucht, ein Fahrrad zu stehlen. Der Besitzer des Fahrrads darf den Dieb festhalten oder ihm das Fahrrad entreißen.
  • Ein Nachbar parkt sein Auto ständig auf dem Grundstück des Besitzers. Der Besitzer darf das Auto abschleppen lassen.
  • Ein Demonstrant besetzt ein Gebäude. Der Besitzer darf den Demonstranten aus dem Gebäude entfernen.

Grenzen der Besitzwehr

Die Besitzwehr ist nicht schrankenlos zulässig.

Die angewendeten Mittel müssen verhältnismäßig sein.

Es ist beispielsweise nicht erlaubt, einen Dieb zu erschießen, der versucht, ein Fahrrad zu stehlen.

Besitzwehr und Notwehr

Die Besitzwehr ist eng mit dem Recht auf Notwehr (§ 32 StGB) verwandt.

Beide Rechte erlauben die Anwendung von Gewalt zur Verteidigung.

Allerdings unterscheidet sich die Besitzwehr von der Notwehr in folgenden Punkten:

  • Schutzgut: Die Notwehr schützt jedes Rechtsgut, während die Besitzwehr nur den Besitz schützt.
  • Angriff: Die Notwehr setzt einen rechtswidrigen Angriff voraus, während die Besitzwehr eine verbotene Eigenmacht voraussetzt.
  • Gegenwärtigkeit: Die Notwehr ist auch zulässig, um einen bereits begonnenen Angriff abzuwehren, während die Besitzwehr nur bei einem gegenwärtigen Angriff zulässig ist.

Was bedeutet Besitzwehr?

Besitzkehr

Neben der Besitzwehr gibt es auch das Recht zur Besitzkehr (§ 859 Abs. 3 BGB).

Dieses Recht erlaubt dem Besitzer, sich den Besitz mit Gewalt zurückzuholen, wenn er durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde.

Die Besitzkehr ist jedoch nur zulässig, wenn der Besitzer sofort nach der Entziehung des Besitzes einschreitet.

Besitzwehr und Besitzdiener

Nicht nur der Besitzer selbst, sondern auch sein Besitzdiener darf Besitzwehr ausüben (§ 858 BGB). Besitzdiener ist, wer den Besitz für einen anderen ausübt, beispielsweise ein Mieter oder ein Angestellter.

Bedeutung der Besitzwehr

Die Besitzwehr ist ein wichtiges Instrument des Besitzschutzes.

Sie ermöglicht es dem Besitzer, seinen Besitz schnell und effektiv zu verteidigen, ohne auf die Hilfe der Polizei oder der Gerichte angewiesen zu sein.

Die Besitzwehr trägt dazu bei, dass der Besitz als Rechtsgut respektiert wird und dass Rechtsfrieden herrscht.

Fazit

Die Besitzwehr ist ein wichtiges Selbsthilferecht des Besitzers.

Sie erlaubt es ihm, seinen Besitz gegen verbotene Eigenmacht zu verteidigen.

Die Besitzwehr ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, insbesondere muss der Angriff gegenwärtig und die Verteidigung erforderlich und verhältnismäßig sein.

Von RA und Notar Krau

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