Was bedeutet die Kernbereichslehre für den notariellen Ehevertrag?

Juli 17, 2024

Was bedeutet die Kernbereichslehre für den notariellen Ehevertrag?

RA und Notar Krau

Die Kernbereichslehre ist eine rechtliche Theorie, die besagt, dass es bestimmte zentrale, unverzichtbare Aspekte einer rechtlichen Beziehung gibt,

die nicht durch Vertrag oder individuelle Vereinbarung abgeändert oder ausgeschlossen werden können.

Diese Theorie findet auch Anwendung im Bereich des notariellen Ehevertrags.

Im Kontext des notariellen Ehevertrags bedeutet die Kernbereichslehre, dass bestimmte wesentliche Rechte und Pflichten, die aus der Ehe resultieren,

nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder stark eingeschränkt werden können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Eheverträge, die diese Kernbereiche verletzen, unwirksam sein können.

Zu diesen Kernbereichen gehören unter anderem:

  1. Unterhaltspflichten: Ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts kann gegen die Kernbereichslehre verstoßen, besonders wenn dies eine unzumutbare Härte für einen der Ehegatten bedeutet.
  2. Versorgungsausgleich: Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann unwirksam sein, wenn dadurch einer der Ehegatten unangemessen benachteiligt wird.
  3. Betreuungsunterhalt: Die Pflicht zur Betreuung gemeinsamer Kinder kann nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Was bedeutet die Kernbereichslehre für den notariellen Ehevertrag?

Der notarielle Ehevertrag muss daher diese Kernbereiche beachten.

Der Notar hat die Pflicht, die Ehegatten umfassend über die rechtlichen Konsequenzen der Vereinbarungen aufzuklären und sicherzustellen,

dass keine unangemessenen Benachteiligungen entstehen, die gegen die Kernbereichslehre verstoßen.

Falls ein Ehevertrag dennoch diese Kernbereiche verletzt, kann er teilweise oder vollständig unwirksam sein. Gerichte prüfen

in solchen Fällen die Wirksamkeit der Klauseln und können gegebenenfalls Anpassungen vornehmen, um eine faire und angemessene Regelung zu gewährleisten.

RA und Notar Krau

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