Was bedeutet „Erforderlichkeit einer Betreuung“ nach neuem Recht?
LG Offenburg, Beschl. v. 18.3.2025 – 1 T 23/25
(AG Wolfach – XVII 103/24)
RA und Notar Krau
Stellen Sie sich vor, Ihre demente Mutter möchte ihr Haus noch zu Lebzeiten an Sie und Ihre Geschwister übertragen, um später Steuern zu sparen. Sie hat zwar eine Vorsorgevollmacht ausgestellt, aber diese ist nicht notariell beglaubigt, was für solche Immobilienübertragungen oft nötig ist. Was passiert dann? Benötigt Ihre Mutter eine Betreuung, obwohl sie eigentlich einen Bevollmächtigten hat?
Genau diese Frage behandelt ein aktueller Beschluss des Landgerichts Offenburg und klärt, wie die „Erforderlichkeit einer Betreuung“ nach dem neuen Betreuungsrecht zu verstehen ist.
Das Wichtigste vorab: Nach dem neuen Betreuungsrecht, das seit dem 1. Januar 2023 gilt, ist eine Betreuung nicht mehr nur dann „erforderlich“, wenn jemand seine Angelegenheiten überhaupt nicht mehr regeln kann und dies aus objektiver Sicht eines Dritten notwendig ist. Vielmehr spielt jetzt der Wunsch des Betreuten eine entscheidende Rolle.
Der Paragraf 1816 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt nun, dass eine Betreuung auch dann eingerichtet werden kann, wenn sie der Wunscherfüllung des Betreuten dient. Das bedeutet: Es geht nicht mehr primär darum, was ein Gericht oder ein anderer Dritter für objektiv richtig oder notwendig hält, sondern darum, was die betroffene Person selbst möchte – auch wenn sie diese Wünsche vielleicht schon geäußert hat, bevor sie nicht mehr voll geschäftsfähig war.
Im konkreten Fall wollte der Ehemann einer dementen Frau zwei Grundstücke noch zu Lebzeiten auf die gemeinsamen Kinder übertragen. Das Ziel war, die steuerlichen Freibeträge für Schenkungen mehrfach zu nutzen und so Erbschafts- und Schenkungssteuern zu sparen. Die Frau hatte zwar eine Vorsorgevollmacht, aber diese war nicht öffentlich beglaubigt. Für die Übertragung von Immobilien ins Grundbuch ist eine solche Beglaubigung aber oft zwingend.
Das Betreuungsgericht hatte die Einrichtung einer Betreuung zunächst abgelehnt, weil es keine rechtliche Notwendigkeit sah und meinte, eine Betreuung sei nicht ausschließlich im Interesse Dritter möglich (hier der Kinder).
Das Landgericht Offenburg sah das anders und hob die Entscheidung des Betreuungsgerichts auf. Die Richter stellten klar:
Auch wenn eine Vollmacht vorhanden ist, kann eine Betreuung trotzdem nötig sein. Im vorliegenden Fall reichte die nicht beglaubigte Vollmacht nicht aus, um die Immobilienübertragung im Grundbuch wirksam zu machen.
Die Richter betonten, dass die frühere Haltung, eine Betreuung sei bei ausschließlich „Drittinteresse“ nicht möglich, durch die Reform des Betreuungsrechts überholt ist. Der Gesetzgeber hat das allgemeine Schenkungsverbot für Betreuer gelockert.
Entscheidend ist, ob der Wunsch der Betroffenen, die Grundstücke als vorgezogenes Erbe an ihre Kinder zu übertragen, bereits vor ihrer Demenz bestand und immer noch besteht. Wenn ja, muss dieser Wunsch berücksichtigt werden. Es ist das „wohlverstandene Interesse“ der Mutter, dass ihre Kinder möglichst wenig Steuern zahlen müssen.
Diese Entscheidung ist wichtig, weil sie zeigt, dass das Betreuungsrecht stärker denn je auf den Willen der betroffenen Person abzielt. Selbst wenn es um Geschäfte geht, die auch Dritte begünstigen, kann eine Betreuung notwendig sein, wenn sie dem geäußerten oder mutmaßlichen Wunsch des Betreuten entspricht.
Es ist ratsam, Vorsorgevollmachten und andere Verfügungen frühzeitig und in der richtigen Form zu erstellen, insbesondere wenn es um Immobilien oder andere größere Vermögenswerte geht. So können spätere gerichtliche Auseinandersetzungen oder die Notwendigkeit einer Betreuung vermieden oder zumindest vereinfacht werden.
Haben Sie oder Ihre Angehörigen bereits Vorkehrungen getroffen, um Ihre Wünsche für die Zukunft festzuhalten?
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