Was bewirkt der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns gemäß § 28 HGB?

März 8, 2026

Was bewirkt der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns gemäß § 28 HGB?

Der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns gemäß § 28 HGB

bewirkt, dass die neu gegründete Gesellschaft (z. B. eine OHG oder KG), auch wenn sie die bisherige Firma nicht fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Einzelkaufmanns haftet; zugleich gelten die im Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen .

Tatbestandsvoraussetzungen: 

Erforderlich ist, dass ein Einzelkaufmann mit einer oder mehreren Personen eine Personenhandelsgesellschaft gründet und sein Handelsgeschäft als Sacheinlage einbringt. Die Haftung nach § 28 HGB setzt voraus, dass tatsächlich ein Handelsgeschäft vorliegt und dieses in die Gesellschaft eingebracht und fortgeführt wird; eine vollständige Identität des Geschäftsbetriebs ist nicht erforderlich, eine wesentliche Fortführung genügt.

Rechtsfolgen:

  • Die Gesellschaft haftet für sämtliche Altverbindlichkeiten des Einzelkaufmanns, unabhängig davon, ob die Firma fortgeführt wird.
  • Die Forderungen aus dem bisherigen Geschäft gelten gegenüber den Schuldnern als auf die Gesellschaft übergegangen (§ 28 Abs. 1 S. 2 HGB).
  • Abweichende Vereinbarungen über die Haftung sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt wurden (§ 28 Abs. 2 HGB).
  • Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist, gilt für seine Nachhaftung § 26 HGB entsprechend mit modifiziertem Fristbeginn (§ 28 Abs. 3 HGB).

Was bewirkt der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns gemäß § 28 HGB?

Meinungsstand: 

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung sieht in § 28 HGB eine zwingende Haftungsanordnung zur Sicherung der Gläubigerinteressen bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Personenhandelsgesellschaft. Streitig ist, ob neben der Haftung auch ein vollständiger Forderungs- und Vertragsübergang erfolgt; überwiegend wird ein Forderungsübergang angenommen, ein vollständiger Vertragsübergang aber abgelehnt, insbesondere bei höchstpersönlichen Rechtsverhältnissen.

Abgrenzung: 

§ 28 HGB ist nicht anwendbar, wenn kein Handelsgeschäft vorliegt (z. B. bei Freiberuflern wie Rechtsanwälten).

Zusammengefasst

führt der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns nach § 28 HGB zur umfassenden Haftung der neuen Gesellschaft für Altverbindlichkeiten und zum gesetzlichen Forderungsübergang, wobei abweichende Vereinbarungen Dritten gegenüber nur unter engen Voraussetzungen wirksam sind 

RA und Notar Krau

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