Was der Erbschaftsteuer unterliegt
Der Tod eines geliebten Menschen wirft viele Fragen auf. Besonders das Erbe und die damit verbundenen Steuern können verwirrend sein. Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute erklären, welche verschiedenen Arten von Vermögensübergaben neben dem Anfall der Erbschaft selbst auch noch beim Tod steuerlich relevant sind.
Manchmal möchte jemand Ihnen schon zu Lebzeiten etwas schenken. Die Übergabe soll aber erst nach seinem Tod stattfinden. Das nennen wir eine „Schenkung auf den Todesfall“. Die Erbschaftsteuer greift hier, wenn Sie durch dieses Geschenk wirklich reicher werden. Wichtig ist: Es darf keine Gegenleistung dafür geben. Auch darf das Geschenk keine alte Schuld begleichen.
Neben dem klassischen Erbe gibt es noch andere Vermögensvorteile, die beim Tod anfallen können. Diese behandeln wir steuerlich oft wie ein Vermächtnis. Hier sind einige Beispiele:
Oft schließt jemand Verträge ab, die erst beim Tod einer anderen Person zugutekommen. Das sind „Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall“.
Das bekannteste Beispiel ist die Lebensversicherung. Wenn der Versicherte stirbt, bekommt eine bestimmte Person das Geld. Auch auf dieses Geld fällt Erbschaftsteuer an. Das gilt selbst, wenn die Auszahlung als Rente erfolgt. Eine Ausnahme: Wenn Sie die Versicherungsprämien selbst bezahlt haben, wird dieser Betrag von der Steuerschuld abgezogen. Denn Sie haben sich ja nicht aus dem Vermögen des Erblassers bereichert.
Bestimmte Leistungen sind von der Erbschaftsteuer ausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Renten aus der betrieblichen Altersversorgung oder von Pensionskassen. Diese Leistungen ähneln staatlichen Renten und sind deshalb steuerfrei. Das gilt aber nicht immer. Zum Beispiel, wenn der Bezugsberechtigte selbst die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente des Verstorbenen nicht erfüllt.
Ein spezieller Fall betrifft Geschäftsführer von Personengesellschaften. Hier kommt es darauf an, wie eng der Geschäftsführer mit der Gesellschaft verbunden war. Wenn seine Position eher der eines Arbeitnehmers gleicht, sind Versorgungsansprüche für Hinterbliebene ebenfalls steuerfrei.
Manchmal knüpft der Erblasser das Erbe an bestimmte Aufgaben. Dies nennt man eine Auflage oder Bedingung. Wenn Sie also etwas erben und dafür eine bestimmte Aufgabe erfüllen müssen (z.B. ein Tier versorgen), kann auch hier Erbschaftsteuer anfallen. Das gilt für den Vermögensvorteil, den Sie durch die Erfüllung der Auflage erhalten.
Manchmal erhält jemand eine Abfindung. Das passiert, wenn die Person zum Beispiel auf ihren Pflichtteil verzichtet. Oder wenn sie das Erbe oder ein Vermächtnis ausschlägt. Auch wenn jemand seine Rechte aus einem Vertrag zugunsten Dritter nicht geltend macht und dafür Geld bekommt, fällt Erbschaftsteuer an. Diese Abfindungen gelten dann als Erwerb von Todes wegen. So wird sichergestellt, dass keine Steuerschlupflöcher entstehen.
Stellen Sie sich vor, der Erblasser hat zu Lebzeiten großzügig Geschenke gemacht. Er wollte damit vielleicht seinen Pflichtteilserben oder den Erben eines gemeinsamen Testaments benachteiligen. In solchen Fällen kann der benachteiligte Erbe vom Beschenkten einen Ausgleich fordern. Auch dieser Anspruch gegen den Beschenkten unterliegt der Erbschaftsteuer.
Ich hoffe, dieser Einblick hat Ihnen geholfen, die verschiedenen Facetten der Erbschaftsteuer besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, melden Sie sich gerne.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.