Was der Erbschaftsteuer unterliegt

Mai 31, 2025

Was der Erbschaftsteuer unterliegt

Der Tod eines geliebten Menschen wirft viele Fragen auf. Besonders das Erbe und die damit verbundenen Steuern können verwirrend sein. Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute erklären, welche verschiedenen Arten von Vermögensübergaben neben dem Anfall der Erbschaft selbst auch noch beim Tod steuerlich relevant sind.


Geschenke, die erst beim Tod wirken: Die „Schenkung auf den Todesfall“

Manchmal möchte jemand Ihnen schon zu Lebzeiten etwas schenken. Die Übergabe soll aber erst nach seinem Tod stattfinden. Das nennen wir eine „Schenkung auf den Todesfall“. Die Erbschaftsteuer greift hier, wenn Sie durch dieses Geschenk wirklich reicher werden. Wichtig ist: Es darf keine Gegenleistung dafür geben. Auch darf das Geschenk keine alte Schuld begleichen.


Was ist ein „Voraus“ oder ein „gesetzliches Vermächtnis“?

Neben dem klassischen Erbe gibt es noch andere Vermögensvorteile, die beim Tod anfallen können. Diese behandeln wir steuerlich oft wie ein Vermächtnis. Hier sind einige Beispiele:

  • Der „Voraus“ für Ehepartner: Das ist ein besonderer Anspruch, den der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner hat. Er darf zum Beispiel Hausrat und Hochzeitsgeschenke behalten. Diese Zuwendungen sind bis zu bestimmten Werten steuerfrei.
  • Ausbildungsanspruch: Wenn Sie einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hatten, kann auch dieser wie ein Vermächtnis behandelt werden.
  • Der „Dreißigste„: Manchmal haben nahe Angehörige Anspruch auf Unterstützung für die ersten 30 Tage nach dem Tod. Diese Zuwendung ist in der Regel komplett steuerfrei.

Was der Erbschaftsteuer unterliegt


Verträge zugunsten Dritter: Lebensversicherungen und Co.

Oft schließt jemand Verträge ab, die erst beim Tod einer anderen Person zugutekommen. Das sind „Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall“.

Das bekannteste Beispiel ist die Lebensversicherung. Wenn der Versicherte stirbt, bekommt eine bestimmte Person das Geld. Auch auf dieses Geld fällt Erbschaftsteuer an. Das gilt selbst, wenn die Auszahlung als Rente erfolgt. Eine Ausnahme: Wenn Sie die Versicherungsprämien selbst bezahlt haben, wird dieser Betrag von der Steuerschuld abgezogen. Denn Sie haben sich ja nicht aus dem Vermögen des Erblassers bereichert.


Was ist mit betrieblichen Versorgungsleistungen?

Bestimmte Leistungen sind von der Erbschaftsteuer ausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Renten aus der betrieblichen Altersversorgung oder von Pensionskassen. Diese Leistungen ähneln staatlichen Renten und sind deshalb steuerfrei. Das gilt aber nicht immer. Zum Beispiel, wenn der Bezugsberechtigte selbst die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente des Verstorbenen nicht erfüllt.

Ein spezieller Fall betrifft Geschäftsführer von Personengesellschaften. Hier kommt es darauf an, wie eng der Geschäftsführer mit der Gesellschaft verbunden war. Wenn seine Position eher der eines Arbeitnehmers gleicht, sind Versorgungsansprüche für Hinterbliebene ebenfalls steuerfrei.


Auflagen und Bedingungen: Wenn das Erbe an Aufgaben geknüpft ist

Manchmal knüpft der Erblasser das Erbe an bestimmte Aufgaben. Dies nennt man eine Auflage oder Bedingung. Wenn Sie also etwas erben und dafür eine bestimmte Aufgabe erfüllen müssen (z.B. ein Tier versorgen), kann auch hier Erbschaftsteuer anfallen. Das gilt für den Vermögensvorteil, den Sie durch die Erfüllung der Auflage erhalten.


Abfindungen: Wenn jemand auf sein Recht verzichtet

Manchmal erhält jemand eine Abfindung. Das passiert, wenn die Person zum Beispiel auf ihren Pflichtteil verzichtet. Oder wenn sie das Erbe oder ein Vermächtnis ausschlägt. Auch wenn jemand seine Rechte aus einem Vertrag zugunsten Dritter nicht geltend macht und dafür Geld bekommt, fällt Erbschaftsteuer an. Diese Abfindungen gelten dann als Erwerb von Todes wegen. So wird sichergestellt, dass keine Steuerschlupflöcher entstehen.


Schenkungen, die das Erbe schmälern sollen: Der Anspruch gegen den Beschenkten

Stellen Sie sich vor, der Erblasser hat zu Lebzeiten großzügig Geschenke gemacht. Er wollte damit vielleicht seinen Pflichtteilserben oder den Erben eines gemeinsamen Testaments benachteiligen. In solchen Fällen kann der benachteiligte Erbe vom Beschenkten einen Ausgleich fordern. Auch dieser Anspruch gegen den Beschenkten unterliegt der Erbschaftsteuer.


Ich hoffe, dieser Einblick hat Ihnen geholfen, die verschiedenen Facetten der Erbschaftsteuer besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, melden Sie sich gerne.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge