
Was gilt für die Vorgesellschaft der GmbH?
dass sie nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags, aber vor der Eintragung ins Handelsregister besteht und eine eigenständige, rechtsfähige Personenvereinigung eigener Art darstellt. Sie ist nicht bereits eine GmbH, aber auch keine GbR oder OHG mehr; auf sie sind die Vorschriften des GmbH-Rechts sinngemäß anzuwenden, soweit diese nicht die Eintragung voraussetzen.
insbesondere Verträge abschließen und Vermögen erwerben. Sie haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen; daneben haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch, jedoch beschränkt auf den Betrag ihrer Stammeinlage, soweit diese noch nicht erbracht ist.
Für im Namen der noch nicht eingetragenen GmbH vorgenommene Handlungen haften nach § 11 Abs. 2 GmbHG die Handelnden persönlich und solidarisch.
geht die Vorgesellschaft durch Gesamtrechtsnachfolge in der GmbH auf; Rechte und Pflichten der Vor-GmbH werden auf die GmbH übertragen. Die Identität zwischen Vorgesellschaft und späterer GmbH ist anerkannt, sodass auch die Vertretungsregelungen bereits für die Vorgesellschaft gelten.
ist die Rechtsnatur der Vorgesellschaft weitgehend anerkannt; umstritten sind einzelne Detailfragen zur Haftung und zur Abgrenzung gegenüber der Vorgründungsgesellschaft (GbR).
Die überwiegende Auffassung folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach die Vor-GmbH eine eigenständige Rechtsform sui generis ist, auf die das GmbH-Recht weitgehend Anwendung findet, soweit nicht die Eintragung Voraussetzung ist
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